Verbandssanktionengesetz 2026: Was kommt auf Unternehmen zu?
Kurz und klar
Deutschland ist eine der wenigen westlichen Rechtsordnungen ohne echtes Unternehmensstrafrecht. Statt einer strafrechtlichen Verbandshaftung existieren aktuell nur die administrative Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG und die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Ein 2020 vorgelegter Entwurf für ein Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) scheiterte 2021 im Bundesrat; seither wurde die Reform mehrfach politisch angekündigt, aber nicht abgeschlossen. Der Stand Mitte 2026: Diskussion aktiv, konkreter Referentenentwurf jedoch noch nicht wieder eingebracht. Der letzte Entwurf sah für Konzerne mit über 100 Millionen Euro Jahresumsatz Sanktionen bis zu 10 % des Jahresumsatzes vor – ein Vielfaches der aktuellen § 30 OWiG-Grenze. Für Unternehmen ist die zentrale strategische Frage nicht mehr „ob", sondern „wann" – und wie die eigene Compliance-Struktur bereits heute die Grundlage für spätere Milderungsregelungen legt.
Inhaltsverzeichnis
1. Warum Deutschland kein echtes Unternehmensstrafrecht hat
2. Die aktuelle Rechtslage – § 30 OWiG und Einziehung
3. Der VerSanG-Entwurf 2020 – was drin stand
4. Warum die Reform 2021 scheiterte und was seither passierte
5. Stand der Diskussion Mitte 2026
6. Wer wäre betroffen und wie hoch würden die Sanktionen ausfallen
7. Die Rolle von Compliance-Systemen als Milderungsgrund
8. Praktische Vorbereitung für Unternehmen – jetzt
9. Verwandte Reformbaustellen: NIS-2, Whistleblower, ESG-Sanktionen
10. Praxis-Insight aus der Verteidigerperspektive
11. Häufige Fragen
1. Warum Deutschland kein echtes Unternehmensstrafrecht hat
Deutschland gehört zu den wenigen westlichen Rechtsordnungen, die keine echte strafrechtliche Verbandshaftung kennen. Der Grund liegt tief im Rechtsverständnis: Nach dem klassischen deutschen Ansatz kann nur eine natürliche Person schuldhaft handeln – Schuld ist an individuelle Vorwerfbarkeit gebunden. Juristische Personen können nach dieser Sichtweise keine „Schuld" im strafrechtlichen Sinne tragen.
Die Konsequenz: Straftaten, die im Namen oder zum Vorteil eines Unternehmens begangen werden, werden gegen die natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstände, Mitarbeiter) verfolgt. Das Unternehmen selbst kann nur ordnungswidrigkeitsrechtlich sanktioniert werden – über § 30 OWiG mit einer Verbandsgeldbuße und über §§ 73 ff. StGB mit Vermögensabschöpfung.
Der internationale Vergleich:
USA: Umfassende corporate criminal liability seit über einem Jahrhundert (New York Central Rail Road v. United States, 1909).
UK: Corporate manslaughter, Bribery Act 2010, Failure to Prevent-Delikte.
Frankreich: Responsabilité pénale des personnes morales im Code pénal seit 1994.
Italien: D.Lgs. 231/2001 mit umfassendem Sanktionssystem.
Spanien, Niederlande, Österreich, Schweiz: Alle mit differenzierten Unternehmensstrafrechten.
Deutschland steht damit isoliert – und aus Sicht internationaler Rechtsvergleicher überfällig für eine Reform.
2. Die aktuelle Rechtslage – § 30 OWiG und Einziehung
Bis zu einer möglichen Reform bleibt die aktuelle Rechtslage bestimmend. Sie hat zwei Säulen.
2.1 § 30 OWiG – Verbandsgeldbuße
§ 30 OWiG erlaubt eine Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Voraussetzungen:
Anknüpfungstat einer Leitungsperson (§ 30 Abs. 1 Satz 1 OWiG)
Verletzung von unternehmensbezogenen Pflichten oder Bereicherung des Unternehmens
Zurechnung zum Verband
Sanktionsrahmen:
Grundsätzlich bis zu 10 Millionen Euro (vorsätzliche Tat) bzw. 5 Millionen Euro (fahrlässige Tat)
Bei Rahmen aus dem sektorspezifischen Recht (DSGVO, Kartellrecht, BaFin) höher – bis zu 4 % des weltweiten Umsatzes und mehr
2.2 § 130 OWiG – Aufsichtspflichtverletzung
Ergänzende Norm für die Geschäftsleitung selbst. Wenn im Unternehmen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wären, drohen Bußgelder gegen die Leitungspersonen persönlich.
2.3 Einziehung nach §§ 73 ff. StGB
Abschöpfung der aus der Tat erlangten Vermögensvorteile. Seit Reform 2017 schärfer:
Bruttoprinzip – Abzug der Aufwendungen begrenzt
Auch bei verjährten zivilrechtlichen Ansprüchen des Verletzten möglich
Anordnung häufig gegen das Unternehmen als Drittbegünstigten
Praktische Bedeutung: In vielen Wirtschaftsstrafverfahren übersteigt die Einziehungssumme das eigentliche Bußgeld um ein Vielfaches. Die Einziehung ist heute der größte finanzielle Hebel gegen Unternehmen.
2.4 Sektorspezifische Bußgelder
Neben § 30 OWiG greifen sektorspezifische Bußgeldnormen:
DSGVO Art. 83 (bis 20 Millionen Euro oder 4 % Umsatz)
Kartellrecht (bis 10 % Umsatz)
BaFin-Aufsichtsrecht
NIS-2/BSIG (bis 10 Millionen Euro oder 2 % Umsatz)
Diese Normen wirken faktisch bereits wie ein Unternehmensstrafrecht – aber ohne die stigmatisierende Wirkung einer strafrechtlichen Verurteilung.
3. Der VerSanG-Entwurf 2020 – was drin stand
Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten" (VerSanG-E) wurde 2020 vom Bundesministerium der Justiz vorgelegt. Er hätte deutlich weitergehende Sanktionen ermöglicht.
3.1 Sanktionsrahmen
Grundtatbestand: Verbandsgeldsanktion 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten, 500 Euro bis 5 Millionen Euro bei fahrlässigen Straftaten.
Umsatzbezogene Sanktion für Großunternehmen: Bei Konzernen mit über 100 Millionen Euro durchschnittlichem Jahresumsatz sollte die Sanktion 10.000 Euro bis 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen (vorsätzlich) bzw. 5.000 Euro bis 5 % (fahrlässig).
Verwarnung mit Sanktionsvorbehalt als Alternative zur Verbandsgeldsanktion – vergleichbar einer Bewährungsstrafe für Unternehmen.
3.2 Legalitätsprinzip
Ein systemischer Bruch mit § 30 OWiG: Statt eines Opportunitätsprinzips (Behördenermessen) sollte das Legalitätsprinzip gelten – Verfolgungspflicht bei Verdacht auf verbandsbezogene Straftaten.
3.3 Verbandsinterne Untersuchung
Der Entwurf sah ausdrücklich die Anerkennung interner Untersuchungen als milderungsrelevant vor:
Reduktion der Sanktion um bis zu 50 % bei kooperativer interner Untersuchung
Voraussetzungen: unabhängige Untersuchungsführung, Kooperation mit Ermittlungsbehörden, Übermittlung der Ergebnisse
Anerkennung von Compliance-Systemen als Milderungsgrund
3.4 Öffentlichkeit und Register
Verurteilte Unternehmen sollten in ein öffentliches Register aufgenommen werden
Beeinträchtigt Reputation, Geschäftspartner, Aufsichtsbewertungen
Praxis: äquivalent zum Vergabewettbewerbsregister
3.5 Sonstige Sanktionen
Neben Geldsanktionen sah der Entwurf auch nicht-monetäre Sanktionen vor – öffentliche Bekanntmachung, Auflagen zur Compliance-Verbesserung, in Extremfällen Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
4. Warum die Reform 2021 scheiterte und was seither passierte
Der Entwurf scheiterte 2021 aus mehreren Gründen:
Politischer Widerstand. Die damalige Bundesregierung fand nicht die notwendige Mehrheit. Die CDU/CSU-Fraktion war intern gespalten – Wirtschaftsflügel gegen Rechtspolitiker.
Wirtschaftsverbände. BDI, BDA, DIHK und branchenspezifische Verbände positionierten sich intensiv gegen die vorgesehenen Sanktionshöhen und das Legalitätsprinzip.
Rechtsdogmatische Bedenken. Verfassungsrechtliche Diskussion um das Verbandsschuldprinzip. Streit über die Reichweite von Verbandssanktionen im Verhältnis zum grundlegenden „societas delinquere non potest".
Zeit- und Kapazitätsfragen. Die Große Koalition endete 2021; die nachfolgende Ampel-Koalition setzte andere Prioritäten (Klimaschutz, Digitalpolitik, Bürgergeld). Das VerSanG stand nicht auf der politischen Agenda.
Seit 2022:
Rechtspolitische Diskussion setzte sich in Kommentaren, Verbandspositionen und wissenschaftlichen Beiträgen fort.
Die Ampel-Koalition kündigte im Koalitionsvertrag Compliance-Themen an, ohne konkret ein Verbandssanktionengesetz vorzulegen.
Nach dem Regierungswechsel Ende 2024/2025 wird das Thema wieder aktiv diskutiert – Zeitpunkt und Ausgestaltung offen.
5. Stand der Diskussion Mitte 2026
Der aktuelle Stand ist von mehreren Faktoren geprägt:
Politische Positionierung. Die neue Bundesregierung hat Compliance und Wirtschaftskriminalität als Themen benannt – ohne konkreten Zeitplan für ein VerSanG. Fachpolitiker aus SPD, CDU und Grünen befürworten grundsätzlich eine Reform, der Konsens über die Ausgestaltung fehlt aber.
Europäische Impulse. Die EU hat mehrere Initiativen vorangebracht, die faktisch schon einen Corporate Compliance-Rahmen setzen:
Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)
AI Act mit Compliance-Anforderungen
NIS-2 mit persönlicher Haftung
eEvidence-Verordnung (VO 2023/1543)
Whistleblower-Richtlinie (in Deutschland als HinSchG umgesetzt)
Der EU-Trend zwingt Deutschland faktisch zu erweiterten Compliance-Anforderungen – auch ohne formales VerSanG.
Verstärkte Durchsetzung existierender Normen. Da das VerSanG fehlt, nutzen Staatsanwaltschaften § 30 OWiG und § 130 OWiG intensiver. Kombiniert mit der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB entsteht in der Praxis bereits ein sanktionsintensives Umfeld, das dem VerSanG in vielen Fällen nahe kommt.
CJEU-Entscheidung Deutsche Wohnen (2023). Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass DSGVO-Bußgelder direkt gegen juristische Personen verhängt werden können – ohne den bisherigen deutschen Umweg über § 30 OWiG. Diese Entscheidung könnte Signalcharakter für weitergehende Bewertungen des deutschen Systems haben.
Prognose: Ein Referentenentwurf ist bis 2027 realistisch, eine Verabschiedung 2028 oder später. Vor der nächsten Bundestagswahl ist das Thema politisch riskant – aber dauerhaft bleibt Deutschland unter internationalem Rechtfertigungsdruck.
6. Wer wäre betroffen und wie hoch würden die Sanktionen ausfallen
Auch wenn der 2020er Entwurf nicht mehr aktiv ist, gibt er die Richtung möglicher Reformen vor.
6.1 Betroffener Kreis
Juristische Personen (GmbH, AG, KGaA)
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)
Vereine und Stiftungen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Kapitalmarkt-orientierte Emittenten
Öffentliche Unternehmen (streitig)
Nicht betroffen: Reine gemeinnützige Vereine und Stiftungen ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
6.2 Umsatzbezogene Sanktionen
Der 2020er Entwurf wollte den umsatzbezogenen Ansatz aus dem Kartell- und Datenschutzrecht auf das gesamte Wirtschaftsstrafrecht übertragen. Beispielrechnung:
Konzern mit 500 Millionen Euro Jahresumsatz
Vorsätzliche verbandsbezogene Straftat (etwa Kartellverstoß, systematischer Betrug)
Sanktion: bis zu 50 Millionen Euro (10 % des Umsatzes)
Plus Einziehung nach §§ 73 ff. StGB
Diese Größenordnung wäre für viele Unternehmen existenzbedrohend. Aktuell ist die Belastung durch § 30 OWiG (Höchstsumme 10 Millionen Euro) plus Einziehung deutlich niedriger – aber die Einziehung erreicht bereits heute in Kartellverfahren und großen Wirtschaftsstrafsachen ähnliche Größenordnungen.
6.3 Anknüpfungstaten
Praktisch alle Wirtschaftsstraftaten wären umfasst:
Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 299, 331 ff. StGB)
Untreue (§ 266 StGB)
Betrug (§ 263 StGB) inklusive Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
Kartellstraftaten
Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB)
Datenschutzstraftaten (§ 42 BDSG)
7. Die Rolle von Compliance-Systemen als Milderungsgrund
Ein zentraler Aspekt der Reform – auch bereits im aktuellen Rechtsrahmen relevant – ist die Anerkennung funktionierender Compliance-Systeme als Milderungsgrund.
7.1 Aktuelle Rechtslage
Bereits heute werden Compliance-Systeme berücksichtigt:
Bei der Bemessung der § 30 OWiG-Verbandsgeldbuße
Bei der Bewertung der § 130 OWiG-Aufsichtspflicht
In Verhandlungen mit Staatsanwaltschaften und Aufsichtsbehörden
Der BGH hat 2017 (1 StR 265/16) klargestellt: Funktionierende Compliance-Systeme können die Bemessung der Bußgeldhöhe deutlich beeinflussen.
7.2 Was einem VerSanG folgen könnte
Der 2020er Entwurf sah explizit vor:
Reduktion der Sanktion um bis zu 50 % bei nachgewiesenem Compliance-Reifegrad
Anerkennung interner Untersuchungen bei bestimmten Voraussetzungen
„Amnesty-Regelungen" für kooperierende Unternehmen
7.3 Kernelemente eines wirksamen Compliance-Systems
Für die Milderungswirkung müssen typischerweise vorliegen:
Dokumentierte Compliance-Richtlinien und Prozesse
Klare Verantwortlichkeiten (Compliance-Officer, Aufsichtsstruktur)
Regelmäßige Schulungen mit dokumentierten Teilnahmen
Meldekanäle für Verstöße (HinSchG-konform)
Untersuchungs- und Reaktionsprozesse
Regelmäßige Wirksamkeitsprüfung
7.4 ISO 37301 und andere Rahmen
Internationale Rahmen für Compliance-Management-Systeme:
ISO 37301 (Compliance Management Systems)
ISO 37001 (Anti-Bribery Management Systems)
IDW PS 980 (Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer)
Zertifizierungen sind kein Muss, aber sie dokumentieren Compliance-Reife nach außen und in Verhandlungen mit Ermittlungsbehörden.
8. Praktische Vorbereitung für Unternehmen – jetzt
Auch ohne verabschiedetes VerSanG lohnt sich die frühzeitige Compliance-Investition. Sie schützt bereits heute unter § 30 und § 130 OWiG und legt die Grundlage für spätere Milderungen.
8.1 Vier-Bausteine-Ansatz
1. Risikoanalyse. Systematische Aufnahme der spezifischen Compliance-Risiken des Unternehmens: Branche, Marktstruktur, geografische Präsenz, Vertriebswege, Zulieferer. Ohne dokumentierte Risikoanalyse keine wirksame Compliance.
2. Präventionsmaßnahmen. Richtlinien, Genehmigungsprozesse, Trennung von Funktionen (Vier-Augen-Prinzip), Trainings. Zielgruppenspezifisch für gefährdete Positionen (Einkauf, Vertrieb, HR, Finanzen).
3. Detektion und Reaktion. Meldekanäle, interne Untersuchungsprozesse, Eskalationswege. HinSchG-konformer Whistleblowing-Kanal ist heute Pflicht für Unternehmen mit 50+ Mitarbeitenden.
4. Kontinuierliche Verbesserung. Regelmäßige Audits, Update der Risikoanalyse, Anpassung an neue Rechtslagen. Compliance ist kein Projekt, sondern ein Managementsystem.
8.2 Strategische Fragen für die Geschäftsleitung
Ist unsere Compliance-Struktur dokumentiert und aktuell?
Wer trägt Verantwortung? Auf welcher Ebene?
Wie werden Compliance-Fragen im Vorstand behandelt?
Sind unsere Mitarbeitenden geschult?
Wie schnell würden wir einen internen Verstoß entdecken?
Sind unsere Prozesse belastbar für eine externe Prüfung?
8.3 Compliance-Reifegrad-Assessment
Unternehmen sollten regelmäßig – jährlich oder alle zwei Jahre – ein strukturiertes Assessment ihres Compliance-Reifegrads durchführen. Externe Prüfer, interne Audits oder standardisierte Frameworks (COSO, GRC-Modelle) liefern strukturierte Bewertungen.
Der Reifegrad wird bei möglicher zukünftiger VerSanG-Anwendung relevant – aber auch schon heute bei jeder Ermittlungsverhandlung.
9. Verwandte Reformbaustellen: NIS-2, Whistleblower, ESG-Sanktionen
Das VerSanG ist nicht die einzige laufende Reform mit unternehmensrechtlicher Bedeutung. Mehrere Baustellen wirken parallel:
NIS-2-Umsetzung (seit Dezember 2025). Persönliche Haftung der Geschäftsleitung für Cybersecurity-Compliance, Bußgeldrahmen bis 10 Millionen Euro oder 2 % Umsatz. Direkte Vorwegnahme von VerSanG-Sanktionsstrukturen im Cybersecurity-Bereich.
HinSchG (seit 2023). Whistleblowerschutz mit Meldekanalpflicht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden. Kern-Baustein jedes modernen Compliance-Systems.
CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, Umsetzung ab 2026). Sorgfaltspflichten in Lieferketten für Menschenrechte und Umweltschutz. Bußgelder und zivilrechtliche Haftung. Für viele Unternehmen strukturell VerSanG-analog.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, seit 2023). Bereits umgesetzt für Unternehmen ab 3.000 (dann 1.000) Mitarbeitenden. Erweitert auf durch CSDDD in Zukunft.
AI Act (schrittweise seit 2024/2025). Compliance-Anforderungen an KI-Systeme, hohe Bußgelder bei Verstößen.
DORA (Digital Operational Resilience Act, seit Januar 2025). IT-Resilienz für Finanzsektor.
Der Gesamttrend: Auch ohne verabschiedetes VerSanG bewegt sich Deutschland durch parallele Regulierungen faktisch in Richtung eines integrierten Unternehmens-Sanktionsrahmens.
10. Praxis-Insight aus der Verteidigerperspektive
Aus meiner Praxis mit Unternehmen und Managementmandaten drei Beobachtungen:
Erstens: Die Diskrepanz zwischen aktueller Rechtslage und faktischer Sanktionsintensität wird unterschätzt. Deutschland hat kein VerSanG – aber die Kombination aus § 30 OWiG, § 130 OWiG, Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, DSGVO-Bußgeldern und sektorspezifischen Regimen erreicht bereits heute Sanktionshöhen, die früher nur unter einem echten Unternehmensstrafrecht denkbar waren. Ich sehe regelmäßig Fälle, in denen die Gesamtbelastung deutlich zweistellige Millionenbeträge erreicht – ohne dass ein einziges strafrechtliches Urteil gegen das Unternehmen selbst erging. Unternehmen, die auf ein zukünftiges VerSanG warten, verkennen die schon jetzt bestehende Realität.
Zweitens: Compliance-Systeme sind heute schon der wichtigste Milderungsfaktor. In allen Verhandlungen mit Staatsanwaltschaften und Aufsichtsbehörden ist der Compliance-Reifegrad zentral. Das gilt für § 30 OWiG, für DSGVO-Bußgelder, für NIS-2-Enforcement und für Kartellverfahren gleichermaßen. Unternehmen mit dokumentierten Systemen zahlen regelmäßig signifikant weniger als Unternehmen ohne. Das ist kein VerSanG – aber es ist strukturell fast dasselbe Ergebnis.
Drittens: Die Reform ist wahrscheinlicher als viele glauben – aber die Ausgestaltung offen. Ich beobachte politische Positionierungen zum Thema regelmäßig. Der Trend über Legislaturperioden hinweg geht klar in Richtung schärferer Verbandssanktionen. Die Frage ist nicht, ob ein VerSanG kommt, sondern in welcher Form – klassisches Strafrecht mit Legalitätsprinzip, Weiterentwicklung des OWiG-Systems, oder EU-getrieben mit direkter Zuordnung von Bußgeldnormen an das Unternehmen. Für Verteidigung und Compliance ist die inhaltliche Ausgestaltung dieser Frage der eigentliche Diskussionspunkt.
11. Häufige Fragen
Gibt es aktuell ein Verbandssanktionengesetz in Deutschland?
Nein. Der Referentenentwurf von 2020 (VerSanG-E) wurde 2021 nicht verabschiedet. Aktuell gelten § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße), § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung) und §§ 73 ff. StGB (Einziehung) sowie sektorspezifische Bußgeldnormen.
Wann kommt das Verbandssanktionengesetz?
Ein konkreter Zeitplan existiert nicht. Realistisch ist ein neuer Referentenentwurf 2026/2027, eine Verabschiedung 2028 oder später. Vor der nächsten Bundestagswahl ist das Thema politisch schwierig, wird aber durch EU-Trends und internationale Vergleiche zunehmend gefordert.
Wer ist heute schon von § 30 OWiG betroffen?
Juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften, Vereine und Stiftungen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, sofern eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat und daraus dem Verband ein Vorteil erwuchs oder unternehmensbezogene Pflichten verletzt wurden.
Wie hoch wären die Sanktionen unter einem VerSanG gewesen?
Nach dem 2020er Entwurf: bis zu 10 Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten und 5 Millionen Euro bei fahrlässigen Straftaten im Grundtatbestand. Bei Großunternehmen mit über 100 Millionen Euro Jahresumsatz umsatzbezogen: bis zu 10 % des Jahresumsatzes bei vorsätzlichen Straftaten.
Wie schützt ein Compliance-System heute schon?
Bei § 30 OWiG-Verfahren wird der Compliance-Reifegrad zur Sanktionsbemessung herangezogen. BGH-Rechtsprechung (1 StR 265/16, 2017) hat dies grundsätzlich anerkannt. In Verhandlungen mit Staatsanwaltschaften ist Compliance-Dokumentation regelmäßig der wichtigste Milderungsfaktor.
Sind Compliance-Zertifizierungen notwendig?
Nein, aber sie helfen. ISO 37301 (Compliance), ISO 37001 (Anti-Bribery) und IDW PS 980 dokumentieren Compliance-Reife nach außen und in Verhandlungen. Für Unternehmen mit erhöhtem Risikoprofil (Auslandsgeschäft, öffentliche Aufträge, regulierte Sektoren) sind Zertifizierungen faktisch Standard.
Was ist mit der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB?
Die Einziehung von Taterträgen ist heute schon die schärfste finanzielle Sanktion. Sie wirkt gegen das Unternehmen als Drittbegünstigten – auch wenn kein Strafverfahren gegen das Unternehmen selbst geführt wird. Praktisch übersteigt die Einziehung häufig die eigentliche Verbandsgeldbuße um ein Vielfaches.
Wie bereite ich mein Unternehmen strategisch vor?
Vier Schritte: (1) Aktuelle Compliance-Struktur dokumentieren und Lücken identifizieren. (2) Kernprozesse (Risikoanalyse, Prävention, Detektion, Reaktion) implementieren oder überarbeiten. (3) Whistleblowing-Meldekanal einrichten (HinSchG-Pflicht). (4) Regelmäßige Reifegradbewertung, idealerweise mit externer Prüfung. Diese Vorbereitung wirkt schon heute – und wird bei jeder Reform mit angerechnet.
Fazit
Deutschland hat 2026 kein echtes Unternehmensstrafrecht – aber die Kombination aus bestehenden Normen schafft bereits einen sanktionsintensiven Rahmen, der dem VerSanG in vielen Fällen strukturell nahekommt. Für Unternehmen ist die Reformperspektive nicht das eigentliche Problem – das Problem ist die faktische Realität heute: § 30 OWiG, § 130 OWiG, Einziehung, DSGVO-Bußgelder, NIS-2-Enforcement und sektorspezifische Regime greifen bereits ineinander. Der Compliance-Reifegrad entscheidet im Krisenfall über zweistellige Millionen-Differenzen.
Eine VerSanG-Reform wird kommen – Zeitpunkt und Ausgestaltung offen. Der beste Schutz ist nicht das Warten auf Gesetzgebung, sondern die frühzeitige Investition in belastbare Compliance-Strukturen. Diese Investition zahlt sich unter der aktuellen Rechtslage aus und wird bei jeder Reform als Milderungsgrund berücksichtigt. Wer sich jetzt vorbereitet, ist im Ernstfall doppelt geschützt.
Dieser Beitrag wird bei relevanten Reformschritten aktualisiert. Letzter inhaltlicher Stand: Mitte 2026.
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Über den Autor
Rechtsanwalt Niklas Hanitsch ist seit Ende 2016 als Strafverteidiger in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren tätig, mit Schwerpunkt auf Wirtschaftsstrafrecht, IT- und Cyber-Strafrecht, Compliance und Datenschutzstrafrecht. Er ist Gründer und CEO von SECJUR, einem venture-finanzierten Unternehmen für Compliance- und Cybersicherheits-Automatisierung, das für den Google for Startups Cybersecurity Accelerator ausgewählt wurde. Mitglied der Bundesfachkommission Cybersicherheit im Wirtschaftsrat der CDU. Ausgezeichnet als Capital 40under40 (2023) und Deutscher Startup-Pokal Cybersecurity (2022). Frühere Stationen: Amazon Legal, Taylor Wessing (Deutschland und Silicon Valley), Bird & Bird.