Untreue § 266 StGB: Haftungsrisiken für Manager und Gründer

Kurz und klar

§ 266 StGB (Untreue) ist die zentrale Strafnorm für Manager und Gründer im deutschen Wirtschaftsstrafrecht. Wer eine Vermögensbetreuungspflicht innehat – Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG, Prokurist mit weitreichender Verfügungsmacht – und diese verletzt, so dass dem Vermögen des Treugebers ein Nachteil entsteht, macht sich strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Entscheidend ist seit BGH 3 StR 329/21 (2022) die Business Judgment Rule: Eine strafbare Pflichtverletzung liegt erst vor, wenn eine unternehmerische Entscheidung auf unzureichender Informationsgrundlage getroffen wurde und schlechthin unvertretbar erscheint. Eine nachträglich nachteilige Entscheidung ist für sich noch keine Untreue. Für die Verteidigung bedeutet das: Der Dokumentation des Entscheidungsprozesses zum damaligen Zeitpunkt kommt existenzielle Bedeutung zu.

Inhaltsverzeichnis

1. Wortlaut und Struktur der Norm

2. Die Vermögensbetreuungspflicht

3. Pflichtverletzung und Business Judgment Rule

4. Vermögensnachteil – der zentrale Streitpunkt

5. Vorsatz und subjektive Elemente

6. Qualifikationen und besonders schwerer Fall

7. Typische Konstellationen aus der Praxis

8. Verteidigungsansätze

9. Praxis-Insight aus der Founder-Perspektive

10. Häufige Fragen

1. Wortlaut und Struktur der Norm

Der Wortlaut lautet:

§ 266 StGB – Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Absatz 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 266 StGB kennt zwei Tatvarianten, die dogmatisch getrennt sind, aber in der Praxis häufig ineinander übergehen:

Missbrauchstatbestand – Missbrauch einer rechtlich eingeräumten Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis. Klassisches Beispiel: Ein Geschäftsführer überweist Firmengelder auf sein Privatkonto. Er hatte die Vertretungsmacht, hätte diese aber nicht in dieser Weise nutzen dürfen.

Treubruchstatbestand – Verletzung einer außerhalb der reinen Vertretungsmacht bestehenden Vermögensbetreuungspflicht. Erfasst breitere Konstellationen – überall dort, wo aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder tatsächlicher Beziehung eine Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen besteht.

Schutzgut ist das Vermögen des Treugebers – der Gesellschaft, des Auftraggebers, der Gläubiger. § 266 StGB schützt nicht die Loyalität als solche, sondern das durch die Pflichtverletzung geschädigte Vermögen.

2. Die Vermögensbetreuungspflicht

Die Vermögensbetreuungspflicht ist das Türsteher-Merkmal der Norm. Ohne sie greift § 266 StGB nicht – erst durch sie öffnet sich der Anwendungsbereich.

2.1 Klassische Betreuungsverhältnisse

  • GmbH-Geschäftsführer – umfassende Pflicht gegenüber der Gesellschaft aus § 43 GmbHG.

  • AG-Vorstand – aus § 93 AktG.

  • Aufsichtsrat – aus § 116 AktG in Verbindung mit § 93 AktG.

  • Prokurist und leitender Angestellter – wenn die konkrete Position Vermögensverfügungskompetenz umfasst.

  • Treuhänder – umfassend.

  • Vormund, Testamentsvollstrecker – gesetzlich definierte Betreuungsverhältnisse.

2.2 Anforderungen an die Pflicht

Nicht jede vertragliche Pflicht ist eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB. Die Rechtsprechung verlangt:

  • Fremdheit des Vermögens – der Betroffene ist nicht Eigentümer.

  • Betreuungsgegenstand ist Vermögensangelegenheit – nicht bloß Nebenpflichten.

  • Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit – der Verpflichtete verfügt weitgehend eigenständig, nicht nur nach detaillierten Anweisungen.

  • Dauerhaftigkeit – keine bloß punktuelle Verpflichtung.

Praxis-Konsequenz: Ein einfacher Vertriebsmitarbeiter mit begrenzter Vollmacht, der eine falsche Rechnung ausstellt, macht sich nicht wegen Untreue strafbar – möglicherweise wegen Betrug (§ 263 StGB). Der Geschäftsführer, der dasselbe tut, unterfällt beiden Normen mit unterschiedlichen Konsequenzen.

2.3 Faktische Geschäftsführung

Wer ohne formale Bestellung tatsächlich die Geschäfte einer GmbH führt (faktischer Geschäftsführer), kann Träger einer Vermögensbetreuungspflicht sein. Das trifft in der Praxis Personen, die sich formal zurückgezogen haben, tatsächlich aber weiter Entscheidungen treffen – Gründer nach Ausscheiden, „graue Eminenzen" in Konzernstrukturen, Ehepartner in Familienunternehmen.

3. Pflichtverletzung und Business Judgment Rule

Der Bundesgerichtshof hat 2022 in einer weichenstellenden Entscheidung (BGH 3 StR 329/21, Urteil vom 10. Februar 2022) klargestellt: Die aus dem Aktienrecht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) stammende Business Judgment Rule ist auch der Maßstab für die Pflichtverletzung im Rahmen der Untreue.

3.1 Der Kern der Business Judgment Rule

Für unternehmerische Entscheidungen unter Unsicherheit ist ein Ermessensspielraum anerkannt. Voraussetzungen:

  • Unternehmerische Entscheidung – Auswahl zwischen mehreren Handlungsalternativen unter Prognosewahrheit.

  • Wohl der Gesellschaft – Entscheidung im Unternehmensinteresse, nicht zur persönlichen Bereicherung.

  • Angemessene Informationsgrundlage – der Entscheider hat die notwendigen Fakten ermittelt und bewertet.

  • Ex-ante-Perspektive – die Bewertung erfolgt aus Sicht der damaligen Situation, nicht mit dem Wissen um den späteren Ausgang.

3.2 Wann liegt eine strafbare Pflichtverletzung vor?

Die Schwelle liegt hoch. Nach der BGH-Rechtsprechung ist eine strafbare Pflichtverletzung nur dann anzunehmen, wenn:

  • Die Entscheidungsgrundlage unzureichend war (etwa: keine Prüfung wesentlicher Risiken).

  • Die Entscheidung sich einem Außenstehenden als „schlechthin unvertretbar" darstellt (BGH 3 StR 403/19).

  • Das Vorstandshandeln nicht mehr am Unternehmenswohl orientiert war, sondern eigenen oder Drittinteressen diente.

  • Die Risikobereitschaft in unverantwortlicher Weise überspannt wurde.

Was das für die Verteidigung bedeutet: Die Dokumentation des Entscheidungsprozesses zum damaligen Zeitpunkt ist Gold. Wer eine unternehmerische Entscheidung getroffen hat – und das gilt auch für riskante, spätere Fehleinschätzungen –, kann sich hinter der Business Judgment Rule verschanzen, wenn die Informationsbasis dokumentiert und der Entscheidungsprozess nachvollziehbar ist.

Was das nicht bedeutet: Die Business Judgment Rule schützt nicht bei Selbstbedienung, bei Interessenkonflikten ohne Offenlegung und Sanktion, oder bei Entscheidungen, die von vornherein außerhalb des Unternehmensinteresses lagen.

4. Vermögensnachteil – der zentrale Streitpunkt

Ohne Vermögensnachteil keine Untreue. Aber die Bewertung, wann ein Nachteil vorliegt, ist einer der schwierigsten und praktisch bedeutsamsten Bereiche.

4.1 Nachteil im Sinne der Rechtsprechung

Vermögensnachteil ist die durch die Pflichtverletzung eingetretene Verminderung des Vermögens. Bewertet wird nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung: Der Zustand vor der Handlung wird dem Zustand nach der Handlung gegenübergestellt. Kompensiert wird durch unmittelbar erlangte Gegenleistungen.

4.2 Der schadensgleiche Vermögensgefährdung

Bereits eine konkrete Gefährdung des Vermögens kann Nachteil sein – auch wenn der endgültige Schaden noch nicht eingetreten ist. Der BGH prüft hier streng: Die Gefährdung muss so verdichtet sein, dass sie wirtschaftlich einer Vermögensminderung gleichkommt.

Praxis-Beispiel: Ein Geschäftsführer gewährt einer nahestehenden Person einen ungesicherten Kredit ohne Bonitätsprüfung. Auch wenn der Kredit später vollständig zurückgezahlt wird, kann bei Erwerb bereits ein schadensgleicher Nachteil in Höhe der Wertdifferenz zwischen dem gewährten Betrag und dem Marktwert der Forderung vorgelegen haben.

4.3 Die BVerfG-Rechtsprechung zur Bezifferung

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass der Vermögensnachteil konkret beziffert werden muss. Pauschale Annahmen genügen nicht. In komplexen Wirtschaftsstrafverfahren führt das zu erheblichen Sachverständigenauseinandersetzungen – oft mit langen Verfahrensdauern.

Verteidigungsansatz: Die Bezifferung des Nachteils angreifen. Fehlerhafte Berechnung, unberücksichtigte Gegenleistungen, konservative Bewertungsansätze – jeder dieser Punkte kann Verurteilungen verhindern oder die Strafzumessung entscheidend beeinflussen.

5. Vorsatz und subjektive Elemente

§ 266 StGB verlangt Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale. Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich – Untreue ist kein Bereicherungsdelikt.

Bedingter Vorsatz genügt. Wer die Möglichkeit einer Pflichtverletzung und eines Vermögensnachteils in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Das erweitert den Anwendungsbereich erheblich.

Der subjektive Angriffspunkt: Ein Vorstand, der eine risikoreiche Investition tätigt, kann sich damit verteidigen, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung von der Unternehmenszweckdienlichkeit ausging – auch wenn sich das Risiko später realisiert. Genau hier setzt die Business Judgment Rule an: Sie ist zugleich Pflichtverletzungs- und Vorsatzfilter.

Bei Selbstbedienung ist der Vorsatz regelmäßig indiziert. Wer Firmengelder auf das eigene Privatkonto überweist, kann sich schwerlich auf mangelnden Vorsatz berufen. Deshalb sind Selbstbedienungsfälle die verteidigungspraktisch schwierigsten.

6. Qualifikationen und besonders schwerer Fall

§ 266 Abs. 2 StGB verweist auf § 263 Abs. 3 StGB. Die Qualifikationen des Betrugs gelten entsprechend:

  • Gewerbsmäßigkeit – wiederholte Untreue mit dem Ziel einer Einnahmequelle.

  • Vermögensverlust großen Ausmaßes – Schwelle liegt seit aktueller BGH-Rechtsprechung bei etwa 50.000 Euro, in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren häufig weit überschritten.

  • Vielzahl von Menschen in wirtschaftliche Not gebracht – bei Konstellationen mit Gläubigerbetroffenheit.

  • Ausnutzung der Amtsträgereigenschaft – bei öffentlichen Auftraggebern.

Strafrahmen im besonders schweren Fall: sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. In der Praxis von Manager-Verfahren häufig die entscheidende Frage.

7. Typische Konstellationen aus der Praxis

7.1 Die risikoreiche Investition

Der Geschäftsführer tätigt eine Investition, die sich als Fehlschlag herausstellt. Ohne dokumentierte Prüfung der Chancen und Risiken ist die Business-Judgment-Verteidigung angreifbar. Mit dokumentierter Prüfung praktisch immun.

7.2 Der Bonus ohne Grundlage

Ein Vorstand genehmigt sich selbst einen Bonus. Ohne Aufsichtsratsbeschluss und ohne rechtliche Grundlage ist Selbstbedienung indiziert. Bei formal ordnungsgemäßem Aufsichtsratsbeschluss kann trotzdem Untreue vorliegen, wenn die Höhe außer Verhältnis zur Leistung steht – der Aufsichtsrat kann selbst untreu handeln.

7.3 Der ungesicherte Kredit

Ein Geschäftsführer gewährt einer verbundenen Person oder einem Konzernunternehmen einen ungesicherten Kredit. Klassisch heikel. Der Nachteil kann bereits im Zeitpunkt der Gewährung vorliegen – auch wenn später Rückzahlung erfolgt.

7.4 Der überteuerte Vertrag

Abschluss eines Vertrages zu Konditionen, die deutlich über Marktpreisen liegen – etwa bei Bezug von Leistungen einer nahestehenden Person. Untreuestrukturell heikel; oft auch als Steuerhinterziehung (verdeckte Gewinnausschüttung) relevant.

7.5 Die verdeckte Zuwendung

Zahlungen an Dritte ohne betriebliche Rechtfertigung – Sponsoring, Beratungshonorare, Beteiligungen. Wenn keine reale Gegenleistung vorliegt oder die Zahlung außerhalb des Gesellschaftsinteresses lag, § 266 StGB.

7.6 Die Gründer-Selbstbedienung

Speziell im Startup-Kontext: Founder, die vor der Klärung der Rechtsverhältnisse zwischen sich und der Gesellschaft persönliche Ausgaben aus der Firmenkasse begleichen, unklare Gehaltsstrukturen, private Beteiligungen mit unklaren Vertragsdokumenten. Diese Konstellationen sind bei VC-Finanzierungen häufig streitig und können nach Down-Rounds oder Kontrollverlust zu Anzeigen führen.

8. Verteidigungsansätze

8.1 Angriff auf die Vermögensbetreuungspflicht

  • Bestehen einer echten Pflicht? Insbesondere bei Prokuristen und leitenden Angestellten häufig streitig.

  • Umfang der Pflicht: Erstreckte sie sich auf den konkret betroffenen Vermögensbereich?

8.2 Angriff auf die Pflichtverletzung – die Business Judgment Rule

  • Unternehmerische Entscheidung mit dokumentierter Grundlage

  • Ex-ante-Perspektive – nicht die spätere Fehlentwicklung, sondern die damalige Bewertung

  • Wohl der Gesellschaft als leitendes Motiv

8.3 Angriff auf den Vermögensnachteil

  • Gesamtsaldierung mit Berücksichtigung aller Gegenleistungen

  • Konkrete Bezifferung – pauschale Schätzungen sind angreifbar

  • Bei schadensgleicher Vermögensgefährdung: Verdichtungsgrad kritisch prüfen

8.4 Angriff auf den Vorsatz

  • Rechtsirrtum bei unklaren Rechtslagen

  • Gutgläubige Annahme der Zulässigkeit (Beratung durch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer)

  • Bei riskanten Entscheidungen: Vorsatz auf Nachteil nicht automatisch aus Vorsatz auf Handlung ableitbar

8.5 Strafzumessung

Wenn Verurteilung unvermeidlich ist:

  • Wiedergutmachung (§ 46a StGB) – Schadenskompensation als starker Strafmilderungsgrund

  • Kooperation mit den Ermittlungsbehörden

  • Berufliche und wirtschaftliche Konsequenzen

  • Zeitablauf und lange Verfahrensdauer

Bei mittelgroßen Fällen und dokumentierter Wiedergutmachung ist eine Bewährungsstrafe oder Einstellung nach § 153a StPO realistisch.

9. Praxis-Insight aus der Founder-Perspektive

Aus meiner Praxis als Rechtsanwalt und als Founder eines venture-finanzierten Unternehmens sehe ich Untreue-Fälle regelmäßig in einem Kontext, den klassische Berater unterschätzen.

Erstens: Founder-Selbstbedienung wird nach Kontrollverlust zum Angriffspunkt. In der Frühphase eines Startups ist die Trennung zwischen persönlichen und Unternehmensinteressen häufig unscharf. Der Founder zahlt private Ausgaben aus der Firmenkasse, die Firma trägt persönliche Reisekosten, Beteiligungen werden ohne klare Verträge eingegangen. Solange die Founder das Unternehmen kontrollieren, ist das intern konsensuiert. Nach einer Down-Round, einem Investorenwechsel oder einer Kündigung durch das Board wird genau dieser Bereich zum Sprengstoff. Ich sehe regelmäßig Founder, die Jahre nach der Handlung mit § 266-Vorwürfen konfrontiert werden – und deren einzige Verteidigung eine saubere ex-post-Dokumentation ist.

Zweitens: Die Business Judgment Rule ist das wichtigste Werkzeug für Manager, wird aber häufig ungenutzt gelassen. Wer als Geschäftsführer eine risikoreiche Entscheidung trifft und sie sauber dokumentiert – Optionenanalyse, Due Diligence, Risikoabwägung, ggf. externe Beratung, Beschluss im Managementteam –, hat einen extrem starken Schutz gegen spätere Untreuevorwürfe. In der Praxis wird diese Dokumentation zu häufig unterlassen, weil sie im Alltag lästig erscheint. Sie ist aber die einzige Absicherung gegen die Rückblickperspektive einer Staatsanwaltschaft.

Drittens: Compliance-Systeme haben strafrechtliche Wirkung. Ein Manager, der in einem Unternehmen mit dokumentiertem Compliance-System agiert – 4-Augen-Prinzip bei Zahlungen ab Schwellen, Vertragsprüfung durch Legal, dokumentierte Vertreterregelungen –, hat einen zusätzlichen Schutzmantel. Nicht nur, weil er sich an den Prozess halten muss, sondern weil dieser Prozess bei streitigen Entscheidungen belegt, dass sich der Einzelne im Rahmen der etablierten Praxis bewegt hat. Das ist der Unterschied zwischen individueller Verantwortung und institutionalisiertem Handeln.

10. Häufige Fragen

Kann ich als Gründer für vor der Investorenrunde erfolgte Handlungen zur Untreue belangt werden?

Ja. § 266 StGB knüpft an die zum Handlungszeitpunkt bestehende Vermögensbetreuungspflicht an. Wer als Geschäftsführer einer bereits bestehenden GmbH Handlungen vornimmt, die dem Vermögen der Gesellschaft schaden, macht sich strafbar – auch dann, wenn die späteren Investoren erst nach Jahren die Anzeige veranlassen. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre ab Tatbegehung.

Was ist der Unterschied zwischen § 266 StGB und § 43 GmbHG?

§ 43 GmbHG ist zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz an die Gesellschaft), § 266 StGB ist Strafrecht. Die Sorgfaltspflichten überlappen weitgehend, aber § 266 StGB verlangt zusätzlich Vorsatz und schadensgleiche Vermögensminderung. Nicht jeder zivilrechtliche Verstoß ist automatisch Untreue.

Wie schützt mich die Business Judgment Rule konkret?

Sie verlangt, dass eine unternehmerische Entscheidung nur dann als strafbar bewertet wird, wenn sie schlechthin unvertretbar war und auf unzureichender Informationsgrundlage getroffen wurde. Bei dokumentierter, sachgerechter Entscheidungsvorbereitung greift der Schutz auch bei später fehlgeschlagenen Investitionen.

Ist die Zustimmung des Aufsichtsrats immer entlastend?

Nein. Ein rechtswidriger Aufsichtsratsbeschluss kann selbst untreu sein. Wenn Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam Handeln entgegen dem Gesellschaftsinteresse beschließen, kann § 266 StGB gegen beide vorliegen. Die Zustimmung entlastet nur bei rechtmäßiger Ausübung der Aufsichtsratsrechte.

Was ist mit Zustimmung aller Gesellschafter?

Bei GmbHs kann die Zustimmung aller Gesellschafter (Universalgesellschafter-Beschluss) eine Pflichtverletzung ausschließen – aber nur, wenn kein Gläubigerinteresse tangiert ist. Insolvenznahe Situationen oder Verletzung von Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) können auch mit voller Gesellschafterzustimmung strafbar sein.

Wie hoch sind die Strafen in der Praxis?

Grundtatbestand: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Besonders schwerer Fall: sechs Monate bis zehn Jahre. In der Praxis werden bei Ersttätern und Schäden im mittleren sechsstelligen Bereich häufig Bewährungsstrafen verhängt. Bei größeren Schäden, Bandenmäßigkeit oder gewerbsmäßigem Vorgehen sind Freiheitsstrafen ohne Bewährung realistisch.

Kann eine Wiedergutmachung Verfahren beenden?

Ja, in vielen Konstellationen. § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) ist ein starker Strafmilderungsgrund. Bei Schäden bis zu bestimmten Höhen kann bei Wiedergutmachung eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen erreicht werden. Bei größeren Schäden mildert die Wiedergutmachung die Strafe erheblich.

Was ist mit Compliance-Systemen?

Ein dokumentiertes Compliance-System hat mehrfache Wirkung: (1) Es reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass Untreuestrukturen überhaupt entstehen. (2) Es liefert Beweise für die Wahrung der Sorgfalt. (3) Bei mehrgliedrigen Entscheidungen zeigt es, dass sich der Einzelne im Rahmen der Institution bewegt hat. Für Unternehmen ab mittlerer Größe ist ein solches System heute Standard – und bei fehlender Etablierung selbst ein möglicher § 130 OWiG-Vorwurf gegen die Geschäftsleitung.

Fazit

§ 266 StGB ist die schärfste Waffe des deutschen Wirtschaftsstrafrechts gegen Manager und Gründer. Sie greift bei praktisch jeder relevanten Wirtschaftsentscheidung, sofern sie zu einem Vermögensnachteil geführt hat. Der Schutz vor ungerechtfertigter Verfolgung liegt in drei Bausteinen: einer sauber dokumentierten Entscheidungsgrundlage nach der Business Judgment Rule, einem funktionierenden Compliance-System, das institutionelle statt individuelle Verantwortung schafft, und – bei Vorwurf – einer frühen strategischen Verteidigung, die auf die Bezifferung des Nachteils und die ex-ante-Perspektive fokussiert.

Für Gründer gilt besonders: Was in der Frühphase noch als informelle Praxis erscheint, wird nach Kontrollverlust zum Sprengstoff. Die einzige Absicherung ist frühe Klarheit – Verträge zwischen Founder und Gesellschaft, dokumentierte Beschlussfassungen, saubere Trennung von Privat- und Firmensphäre. Diese Investition zahlt sich später aus, wenn Anwälte nachher rekonstruieren müssen, was Jahre zuvor gehandelt wurde.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Die Ausführungen geben den Stand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Für eine individuelle Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie bitte ein vertrauliches Erstgespräch.

Über den Autor

Rechtsanwalt Niklas Hanitsch ist seit Ende 2016 als Strafverteidiger in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren tätig, mit Schwerpunkt auf Wirtschaftsstrafrecht, IT- und Cyber-Strafrecht sowie Compliance-Beratung für Founder, Vorstände und Geschäftsführer. Er ist Gründer und CEO von SECJUR, einem venture-finanzierten Unternehmen für Compliance- und Cybersicherheits-Automatisierung, das für den Google for Startups Cybersecurity Accelerator ausgewählt wurde. Mitglied der Bundesfachkommission Cybersicherheit im Wirtschaftsrat der CDU. Ausgezeichnet als Capital 40under40 (2023) und Deutscher Startup-Pokal Cybersecurity (2022). Frühere Stationen: Amazon Legal, Taylor Wessing (Deutschland und Silicon Valley), Bird & Bird.

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