Wirtschaftsstrafrecht A–Z: Das Glossar für Manager und Gründer
Kurz und klar
Ein alphabetisch geordnetes Glossar der wichtigsten Begriffe des deutschen Wirtschaftsstrafrechts – für Manager, Gründer, Vorstände, Aufsichtsräte, DPOs, CISOs, Compliance-Verantwortliche und alle anderen, die im Ernstfall wissen müssen, worüber Ermittler und Verteidiger sprechen. Jeder Eintrag: eine präzise Definition, gefolgt von der praktischen Bedeutung im Verfahren. Zum Nachschlagen, zum systematischen Lesen oder als Referenz vor dem ersten Gespräch mit einem Verteidiger.
Inhaltsverzeichnis
A
Akteneinsicht (§ 147 StPO)
Das Recht des Verteidigers, die Ermittlungsakten einzusehen. Zentral für jede Verteidigungsstrategie – ohne Akteneinsicht keine seriöse Bewertung des Vorwurfs. Der Antrag kann von der Staatsanwaltschaft bei Verdunkelungsgefahr eingeschränkt werden, spätestens mit Erhebung der Anklage ist die Akte vollständig einsehbar.
Anfangsverdacht
Die niedrigste Schwelle im Strafverfahren – zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat. Löst die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Ermittlung aus (Legalitätsprinzip). Auch bei niedriger Wahrscheinlichkeit kann er vorliegen, weshalb Vorwürfe oft schon in einer sehr frühen Phase ernst zu nehmen sind.
Anklage / Anklageschrift (§ 200 StPO)
Formelle Erhebung des Vorwurfs durch die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen. Enthält Angaben zu Beschuldigten, Tat, Tatzeit, Tatort und den anwendbaren Strafnormen. Nach Zustellung entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Antragsdelikt
Straftat, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird. Wichtige Beispiele: § 202a StGB (Ausspähen von Daten), § 42 BDSG, § 23 GeschGehG. Antragsfrist regelmäßig drei Monate ab Kenntnis (§ 77b StGB). Ohne Antrag keine Verfolgung – häufiger Fallstrick der Ermittlungsbehörden.
Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG)
Ordnungswidrigkeit der Leitungsperson eines Unternehmens, wenn im Betrieb eine Straftat begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Bußgeld bis zu 10 Millionen Euro. Zentrale Norm für die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen im Compliance-Bereich.
Aussagegenehmigung
Erforderliche Zustimmung bei Zeugenaussagen von Beamten, Rechtsanwälten und anderen Personen mit Berufsgeheimnispflicht. Ohne Aussagegenehmigung kein Verzicht auf Verschwiegenheitspflicht.
B
Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO)
Sicherstellung von Gegenständen gegen den Willen des Betroffenen. Voraussetzung: Beweisbedeutung für das Verfahren. Formelle Beschlagnahme muss vom Betroffenen widersprochen werden, damit gerichtliche Überprüfung möglich bleibt (§ 98 Abs. 2 StPO).
Beschuldigter
Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Formale Belehrung nach § 136 StPO Pflicht. Schweigerecht und Recht auf Verteidiger von Anfang an gegeben. Nicht zu verwechseln mit „Angeklagter" (nach Anklageerhebung) oder „Verdächtigem" (bloße Verdachtsphase ohne Verfahren).
Bestechlichkeit (§ 299 Abs. 1 StGB)
Nehmerseite der Wirtschaftskorruption. Angestellte oder Beauftragte, die für die Bevorzugung im Wettbewerb oder eine Pflichtverletzung Vorteile annehmen. Strafrahmen: bis zu drei Jahre, im besonders schweren Fall bis zu fünf Jahre.
Bestechung (§ 299 Abs. 2 StGB)
Geberseite der Wirtschaftskorruption. Spiegelnorm zur Bestechlichkeit.
BGH – Bundesgerichtshof
Oberstes Gericht in Zivil- und Strafsachen. Entscheidungen in Wirtschaftsstrafsachen sind für die Auslegung praktisch aller relevanten Normen prägend. Wichtigste Aktenzeichen im Strafrecht beginnen mit „StR".
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
Bundesbehörde für Datenschutz. Zuständig für Bundesbehörden und bestimmte private Bereiche (z. B. Telekommunikation). Bei Datenschutzverstößen in Unternehmen sind aber häufig die 16 Landesaufsichtsbehörden zuständig.
Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG)
Grundsatz, dass unternehmerische Entscheidungen unter Unsicherheit keine Pflichtverletzung darstellen, wenn sie auf angemessener Informationsgrundlage im Wohl der Gesellschaft getroffen wurden. Zentral in § 266 StGB (Untreue) – dokumentierte Entscheidungsvorbereitung ist der stärkste Schutz.
C
Chain of Custody
Lückenlose Dokumentation der Beweiskette bei digitalen und physischen Beweismitteln. Verletzungen führen häufig zu Beweisverwertungsverboten, insbesondere bei IT-Forensik.
CJEU / EuGH (Court of Justice of the European Union / Europäischer Gerichtshof)
Höchstes EU-Gericht für die Auslegung von EU-Recht. Prägend für DSGVO-Durchsetzung – Deutsche Wohnen (2023) hat die Corporate-Fine-Praxis grundlegend verändert.
Compliance-Management-System (CMS)
Systematischer Ansatz zur Verhinderung, Erkennung und Reaktion auf Regelverstöße. Kein gesetzliches Muss außerhalb regulierter Sektoren, aber häufig faktische Voraussetzung zur Vermeidung von § 130 OWiG-Vorwürfen.
Compliance-Beauftragter
Interne oder externe Verantwortliche Person für das CMS. Bei bestimmten Vorwürfen selbst potenzieller Beschuldigter – die eigene Rolle sauber dokumentieren ist essenziell.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Betrug an einem Automaten oder System statt an einem Menschen. Klassische Anwendungsfälle: unbefugte Nutzung fremder Zahlungsmittel, Manipulation von Kassen- oder Buchungssystemen. Strafrahmen bis zu fünf Jahre.
Computersabotage (§ 303b StGB)
Erhebliche Störung einer wesentlichen Datenverarbeitung. Umfasst DDoS-Attacken, Ransomware-Angriffe, physische Sabotage von IT-Anlagen. Strafrahmen bis zu fünf Jahre, im besonders schweren Fall bis zu zehn Jahre.
D
Datenschutz-Aufsichtsbehörde
16 Landesbehörden plus BfDI. Zuständig für DSGVO-Durchsetzung, Bußgelder nach Art. 83, und häufig auch Anzeiger von § 42 BDSG-Verstößen an Staatsanwaltschaften.
Datenschutzverletzung (Art. 4 Nr. 12 DSGVO)
Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von personenbezogenen Daten führt. Löst die 72-Stunden-Meldepflicht aus.
Datenveränderung (§ 303a StGB)
Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von Daten. Grundtatbestand mit Strafrahmen bis zu zwei Jahren. Vorstufe zu § 303b bei erheblicher Störung.
Deferred Prosecution Agreement (DPA)
US-Verfahrensinstrument – Verfahren wird bei Erfüllung von Auflagen eingestellt. Kein direktes deutsches Äquivalent; nächstes Analogon: § 153a StPO-Einstellung.
Diversion (§ 153, § 153a StPO)
Einstellung des Verfahrens ohne oder gegen Auflagen bei geringer Schuld oder geringem öffentlichen Interesse. § 153a mit Auflagen (Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit) ist bei Ersttätern in Wirtschaftsstrafverfahren häufig das strategische Ziel.
Durchsuchung (§§ 102, 103 StPO)
Suche nach Beweismitteln in Räumen oder an Personen. § 102 beim Beschuldigten, § 103 bei Dritten (mit strengeren Voraussetzungen). Grundsätzlich richterlich anzuordnen.
D&O-Versicherung
Directors' and Officers' Liability Insurance. Schutz gegen Vermögensschäden aus Managerhaftung. Bei NIS-2, § 266 StGB und § 43 GmbHG heute Standard – Deckungsprüfung vor Krisenfall entscheidend.
E
Einstellung (§§ 170, 153, 153a, 154, 154a StPO)
Beendigung des Verfahrens ohne Anklageerhebung. Formen: mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2), geringe Schuld (§ 153), gegen Auflage (§ 153a), Nebenklageverzicht (§ 154), Beschränkung (§ 154a). Strategisches Ziel der frühen Verteidigung.
Einziehung (§§ 73 ff. StGB)
Abschöpfung der aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte. Seit der Reform 2017 deutlich schärfer – auch bei Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche des Verletzten möglich. In der Praxis oft die größte wirtschaftliche Belastung eines Verfahrens.
Ermittlungsverfahren
Erste formale Phase des Strafverfahrens ab Anfangsverdacht bis zur Entscheidung über Anklageerhebung. Wird von der Staatsanwaltschaft geleitet.
F
Faktische Geschäftsführung
Wer ohne formale Bestellung tatsächlich die Geschäfte einer Gesellschaft führt. Wird strafrechtlich wie ein bestellter Geschäftsführer behandelt (§ 266 StGB, § 15a InsO, § 130 OWiG).
FCPA (Foreign Corrupt Practices Act)
US-Anti-Korruptionsgesetz. Reicht extraterritorial in deutsche Konzerne mit US-Bezug. Bei Auslandskorruption häufig parallel zu § 299 StGB.
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
Zolldienstelle mit Ermittlungsbefugnissen für Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung, Mindestlohnverstöße. Bei bestimmten Konstellationen erste Ermittlungsbehörde.
FIU (Financial Intelligence Unit)
Bundeszentralstelle beim Zoll für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG. Empfängerin aller Verdachtsmeldungen von Verpflichteten.
G
Geldwäsche (§ 261 StGB)
Verbergen, Übertragen oder Verwenden von Vermögenswerten aus rechtswidrigen Taten. Seit Reform 2021 mit All-Crime-Ansatz – jede Vortat kann Anknüpfung sein. Leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6) mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe strafbar.
Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)
Schutz von Geschäftsgeheimnissen. § 23 mit Strafnormen bis zu drei Jahre, im besonders schweren Fall bis zu fünf Jahre. Voraussetzung: angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Unternehmen.
Gewerbsmäßigkeit
Handlungsabsicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine dauerhafte Einnahmequelle zu schaffen. Qualifikationsmerkmal in vielen Wirtschaftsstraftaten mit erhöhtem Strafrahmen.
H
Haftbefehl (§§ 112 ff. StPO)
Richterlicher Anordnung der Verhaftung. Voraussetzungen: dringender Tatverdacht plus Haftgrund (Flucht-, Verdunkelungs-, Wiederholungsgefahr). Bei Wirtschaftsstraftaten häufig streitig hinsichtlich Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr.
HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetz)
Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie. Verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten zu internen Meldestellen. Bei Whistleblowing zu potenziell strafbaren Vorwürfen greift der Schutz auch strafrechtlich.
Hausdurchsuchung
Umgangssprachlich für die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen. Rechtlich §§ 102 ff. StPO. Siehe auch: Durchsuchung.
I
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
Verletzung der Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – drei Wochen Frist ab Eintritt. Strafnorm mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Praxisrelevant bei Startups mit unklaren Runway-Berechnungen.
Internal Investigation
Systematische interne Aufklärung eines mutmaßlichen Fehlverhaltens durch das Unternehmen selbst, häufig unter Einbeziehung externer Kanzleien und IT-Forensiker. Rechtlicher Rahmen: Auskunftspflicht der Mitarbeiter mit Grenze der Selbstbelastungsfreiheit.
IT-Forensik
Wissenschaftliche Sicherung und Auswertung digitaler Beweismittel. Bei allen Cyber-relevanten Verfahren zentral. Fehler in der Beweiskette (Chain of Custody) führen zu Verwertbarkeitsproblemen.
J
Jones Day / BVerfG 2018
Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschlagnahme von internen Untersuchungsakten (Beschluss vom 27. Juni 2018). Klärt Grenzen des § 97 StPO-Schutzes bei externen Untersuchungskanzleien.
Juristische Person
Rechtsträger mit Rechtsfähigkeit (GmbH, AG, KG). Kann in Deutschland nicht selbst strafbar sein, wohl aber ordnungswidrig nach § 30 OWiG und Adressat von Einziehung.
K
Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
Falsche vorteilhafte Angaben in Prospekten oder gegenüber Anlegern zur Wertpapier- oder Vermögensanlage. Praxisrelevant bei Startup-Finanzierungsrunden und Pitch-Decks. Strafrahmen bis zu drei Jahre.
Korruptionsstraftaten
Sammelbegriff für §§ 299 (Wirtschaftskorruption), 331 ff. (Amtsträgerkorruption) StGB.
KRITIS (Kritische Infrastrukturen)
Betreiber wesentlicher Versorgungsinfrastruktur (Energie, Wasser, Gesundheit, Finanzen etc.). Rechtsrahmen: BSIG mit NIS-2-Umsetzung.
L
Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO)
Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung aller ihr bekannt gewordenen Straftaten. Grundlegender Unterschied zu US-System mit prosecutorial discretion.
Leichtfertigkeit
Gesteigerte Fahrlässigkeit zwischen einfacher Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz. Bei § 261 Abs. 6 StGB (leichtfertige Geldwäsche) strafbegründend – Praxisbedeutung erheblich, weil oft ohne Nachweis vorsätzlichen Handelns.
M
MLAT (Mutual Legal Assistance Treaty)
Bilateraler Vertrag zur Rechtshilfe in Strafsachen. Deutschland-USA seit 2009 in Kraft (TIAS 09-1018). Basis der formellen Zusammenarbeit zwischen Ermittlungsbehörden.
Money Mule
Person, die Konten für die Weiterleitung inkriminierter Zahlungen bereitstellt. Häufig unwissend oder mit bedingtem Vorsatz agierend. Rechtlich §§ 261, 263a, 27 StGB (Beihilfe).
N
Nemo tenetur se ipsum accusare
Verfassungsrechtlicher Grundsatz: Niemand muss sich selbst einer Straftat bezichtigen. Grundlage des Schweigerechts (§ 136 StPO) und § 42 Abs. 4 BDSG (Selbstbelastungsschutz bei DSGVO-Meldungen).
NIS-2 (Directive (EU) 2022/2555)
EU-Cybersicherheitsrichtlinie. In Deutschland umgesetzt durch NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz vom 6. Dezember 2025. § 38 BSIG mit persönlicher Haftung der Geschäftsleitung.
O
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. § 30 OWiG (Geldbuße gegen Verband bei Leitungspersonen-Tat) und § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung) sind die zentralen Normen der Unternehmenshaftung.
P
Pflichtverteidiger (§ 140 StPO)
Notwendiger Verteidiger in bestimmten Verfahrenskonstellationen. Bei schweren Vorwürfen und in Wirtschaftsstrafsachen häufig automatische Bestellung. Vergütung nach RVG möglicherweise durch Staatskasse.
Prokurist
Handelsrechtlich bestellter Vertreter des Unternehmens mit weitreichender Vollmacht (§§ 48 ff. HGB). Bei § 266 StGB (Untreue) und § 299 StGB (Wirtschaftskorruption) potenziell Adressat der Norm.
Prüfungsanordnung
Behördliche Ankündigung einer Außenprüfung, insbesondere im Steuerrecht. Nach Bekanntgabe entfällt die Möglichkeit einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO für den Prüfungsumfang.
R
Rechtshilfe
Zusammenarbeit von Justiz- und Ermittlungsbehörden verschiedener Staaten. Innerhalb der EU über Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) beschleunigt, weltweit über MLAT und bilaterale Abkommen.
Regelbeispiel
Gesetzliche Beschreibung eines besonders schweren Falls, die die Strafzumessung leitet, aber vom Gericht auch bei Nicht-Vorliegen angenommen oder bei Vorliegen abgelehnt werden kann. Beispiele: § 263 Abs. 3, § 266 Abs. 2 StGB.
Revision (§§ 333 ff. StPO)
Rechtsmittel gegen Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts. Prüfung nur der Rechtsfehler, nicht der Beweiswürdigung. Beim BGH häufig letzte strafrechtliche Instanz.
S
Sachverständiger
Vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft bestellter Fachexperte. In IT-Strafsachen häufig IT-Forensiker; in Wirtschaftsstrafsachen häufig Wirtschaftsprüfer. Sachverständigengutachten haben in der Regel hohen Beweiswert.
Selbstanzeige (§ 371 AO)
Strafbefreiende Erklärung bei Steuerhinterziehung – wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Vollständigkeit (mindestens 10 Kalenderjahre), kein Sperrgrund, fristgerechte Nachzahlung. Ab 25.000 Euro § 398a AO mit Zuschlag.
Selbstbelastungsfreiheit
Ausprägung des nemo-tenetur-Grundsatzes. Beschuldigte müssen sich nicht selbst belasten – auch nicht durch aktive Mitwirkung an ihrer Überführung.
Sichtungsverfahren (§ 110 StPO)
Sonderverfahren bei Beschlagnahme großer Datenmengen. Ermöglicht die spätere Prüfung der Verwertbarkeit ausgesonderter Dateien und schützt insbesondere anwaltliche Korrespondenz.
Staatsanwaltschaft (StA)
Leitende Ermittlungsbehörde. Bei Wirtschaftsstrafverfahren häufig mit spezialisierten Wirtschaftsstrafabteilungen. Übermittelt Anklage an Gericht oder stellt Verfahren ein.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Verkürzung von Steuern durch falsche oder unvollständige Angaben oder Unterlassen. Grundstrafrahmen bis zu fünf Jahre, im besonders schweren Fall bis zu zehn Jahre. Selbstanzeige nach § 371 AO möglich.
Strafantrag
Antrag des Verletzten auf Strafverfolgung bei Antragsdelikten. Frist: drei Monate ab Kenntnis (§ 77b StGB). Fehlender Antrag = kein Verfahren.
Strafbefehl (§ 407 StPO)
Schriftliches Verfahren ohne Hauptverhandlung. Bei einfachen Sachverhalten auf Antrag der Staatsanwaltschaft möglich. Angeklagter kann Einspruch einlegen und Verhandlung erzwingen.
Strafverteidiger
Anwalt in Strafsachen. Genießt besonderen Schutz nach § 97 StPO (Beschlagnahmefreiheit) und § 148 StPO (Verkehr mit Mandanten).
T
Tatentdeckung
Kenntnis der Ermittlungsbehörde von einer Straftat. Sperrt bei bestimmten Normen (§ 371 Abs. 2 AO, § 24 Abs. 1 Nr. 2 StGB Rücktritt) weitere strafmildernde Handlungen.
Tatvorwurf
Konkrete Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat. Muss dem Beschuldigten bei Belehrung mitgeteilt werden (§ 136 Abs. 1 StPO).
U
Umsatzsteuerhinterziehung (§ 370 AO)
Spezifische Ausprägung der Steuerhinterziehung. Praxisrelevant bei Vorsteuerbetrugsketten (Karussellgeschäfte) und Umsatzverschleierung. Häufiger Anlass für Vermögensarrest.
Unrechtsvereinbarung
Kernmerkmal bei Bestechungsdelikten. Konkreter Zusammenhang zwischen Vorteil und begünstigtem Verhalten. Ohne Unrechtsvereinbarung keine Strafbarkeit nach § 299 StGB.
Untreue (§ 266 StGB)
Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht mit Vermögensnachteil. Grundstrafrahmen bis zu fünf Jahre, im besonders schweren Fall bis zu zehn Jahre. Zentrale Norm für Manager-Haftung.
V
Verband / Verbandsstrafgesetz
Diskussionsbegriff für die geplante, bisher nicht verabschiedete Sanktionierung juristischer Personen im Strafrecht. Bisher greifen § 30 OWiG und Einziehung.
Verjährung
Zeitablauf, nach dem eine Straftat nicht mehr verfolgt werden kann. Bei Wirtschaftsstraftaten häufig fünf Jahre (Grundtatbestand), bei besonders schwerem Fall zehn Jahre. Startet mit Beendigung der Tat.
Vermögensarrest (§ 111e StPO)
Vorläufige Sicherung von Vermögen zur späteren Einziehung. Wird ohne vorherige Anhörung angeordnet. Rechtsmittel: Beschwerde nach § 304 StPO und Freistellungsantrag nach § 111g StPO.
Vermögensbetreuungspflicht
Türsteher-Merkmal des § 266 StGB (Untreue). Erforderlich: Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen mit Selbstständigkeit, Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit.
Verständigung (§ 257c StPO)
Deutsche Variante des „Plea Bargain" – Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über den Verfahrensausgang. Muss offen protokolliert werden.
Verteidigungskosten
Kosten der anwaltlichen Verteidigung. Bei Freispruch teilweise erstattungsfähig (§ 467 StPO); ansonsten in aller Regel selbst zu tragen. D&O-Versicherung deckt in vielen Fällen.
Vorladung
Aufforderung zum Erscheinen. Bei Polizei ohne Erscheinungspflicht, bei Staatsanwaltschaft oder Gericht mit Erscheinungspflicht. Aussagepflicht besteht nie – Schweigerecht bleibt.
Vorsatz
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Formen: Absicht, direkter Vorsatz, bedingter Vorsatz. Bei bestimmten Normen (§ 42 Abs. 1 BDSG: „wissentlich") gesteigerte Anforderungen.
Vortat (§ 261 StGB)
Rechtswidrige Tat, an der die Geldwäsche anknüpft. Seit Reform 2021 alle Straftaten (All-Crime-Ansatz).
W
Whistleblowing
Meldung von Missständen durch Insider. Rechtsrahmen: HinSchG (intern), § 5 GeschGehG (extern). Wichtige Schutzregelung gegen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Wirtschaftsprüfer (WP)
Beruflich zur Prüfung von Jahresabschlüssen zugelassener Sachverständiger. In vielen Wirtschaftsstrafverfahren zentraler Sachverständiger für Nachteil-Bezifferung, Bilanzmanipulation, Steuerhinterziehung.
Z
Zeugenverweigerungsrecht (§§ 52 ff. StPO)
Recht, die Aussage zu verweigern. Erfasst Angehörige (§ 52), Berufsgeheimnisträger (§ 53), Amtsträger (§ 54), Selbstbelastungsgefahr (§ 55).
Zufallsfund (§ 108 StPO)
Bei Durchsuchung entdeckte Beweismittel für andere Straftaten als die vom Beschluss gedeckten. Grundsätzlich verwertbar, wenn offen sichtbar – gezieltes Weitersuchen aber nicht zulässig.
Zurechnung
Rechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen und Ergebnisse. Bei IT-Straftaten häufig streitig hinsichtlich Attribution (welche Person hinter welcher IP-Adresse, welchem Account).
Fazit
Wirtschaftsstrafrecht ist ein terminologisch dichtes Gebiet. Die Begriffe entscheiden über konkrete Rechtspositionen: Wer als „Beschuldigter" behandelt wird, hat andere Rechte als ein „Zeuge". Die Anordnung eines „Vermögensarrests" ist eine andere Kategorie als die spätere „Einziehung". Ein „Anfangsverdacht" reicht für Ermittlungen, ein „dringender Tatverdacht" für Untersuchungshaft, ein „hinreichender Tatverdacht" für Anklage.
Für Manager, Gründer und Führungskräfte lohnt der Blick in dieses Glossar nicht als akademische Übung, sondern zur konkreten Vorbereitung: Im Ernstfall hilft es, im Gespräch mit dem Verteidiger die Kategorien zu verstehen und die richtigen Fragen zu stellen. Wer die Struktur des Verfahrens kennt, kann seine Rechte aktiv nutzen – wer sie nicht kennt, ist von Übersetzungen abhängig, die im Krisenmodus selten präzise ausfallen.
Bei allen Fragen zu konkreten Sachverhalten, in denen einer der Begriffe dieses Glossars relevant ist, empfiehlt sich frühzeitiger Kontakt zu einem im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Verteidiger.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Die Ausführungen geben den Stand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Für eine individuelle Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie bitte ein vertrauliches Erstgespräch.
Über den Autor
Rechtsanwalt Niklas Hanitsch ist seit Ende 2016 als Strafverteidiger in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren tätig, mit Schwerpunkt auf Wirtschaftsstrafrecht, IT- und Cyber-Strafrecht, Compliance und Datenschutzstrafrecht. Er ist Gründer und CEO von SECJUR, einem venture-finanzierten Unternehmen für Compliance- und Cybersicherheits-Automatisierung, das für den Google for Startups Cybersecurity Accelerator ausgewählt wurde. Mitglied der Bundesfachkommission Cybersicherheit im Wirtschaftsrat der CDU. Ausgezeichnet als Capital 40under40 (2023) und Deutscher Startup-Pokal Cybersecurity (2022). Frühere Stationen: Amazon Legal, Taylor Wessing (Deutschland und Silicon Valley), Bird & Bird.