Geldwäsche § 261 StGB Reform: Der All-Crime-Ansatz erklärt
Kurz und klar
Am 18. März 2021 hat die Geldwäsche-Reform § 261 StGB grundlegend umgestaltet: Der bisherige Vortatenkatalog wurde abgeschafft und durch den All-Crime-Ansatz ersetzt. Jede rechtswidrige Vortat kann jetzt Anknüpfungspunkt für Geldwäsche sein – nicht mehr nur ausgewählte Katalogtaten. Kombiniert mit der schon vorher geltenden Leichtfertigkeits-Strafbarkeit ist § 261 StGB damit zur allgegenwärtigen Norm des Wirtschaftsverkehrs geworden: Wer im Verlauf normaler Geschäftstätigkeit mit Vermögenswerten in Berührung kommt, deren illegale Herkunft ihm hätte einleuchten müssen, ist strafbar. Der Strafrahmen: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung bis zu zehn Jahre. Für Unternehmer, Anwälte, Steuerberater, Immobilienmakler, Kunsthändler und Vermögensverwalter bedeutet das: Sorgfaltspflichten und Compliance-Systeme sind kein Nice-to-have mehr, sondern die Verteidigungslinie gegen einen Alltagsvorwurf.
Inhaltsverzeichnis
1. Die Reform 2021 im Überblick
2. Der All-Crime-Ansatz – was hat sich geändert?
3. Tatbestand und Tathandlungen im Detail
4. Leichtfertige Geldwäsche – der Praxis-Sprengstoff
5. Strafmaß und Qualifikationen
6. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
7. Verhältnis zu anderen Normen
8. Typische Konstellationen aus der Praxis
10. Praxis-Insight aus der Compliance-Perspektive
11. Häufige Fragen
1. Die Reform 2021 im Überblick
Am 18. März 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie 2018/1673 um und verfolgt drei Kernziele: Vereinfachung der Vortatenprüfung, Vereinheitlichung der EU-Strafverfolgung und – nicht offen ausgesprochen, aber praktisch wirksam – Schaffung einer breiteren Grundlage für die strafprozessuale Vermögensabschöpfung.
Die drei wichtigsten Änderungen:
1. All-Crime-Ansatz. Der bisherige, mühsam gepflegte Katalog geldwäschetauglicher Vortaten ist gestrichen. Jede rechtswidrige Tat – vom Diebstahl über Steuerhinterziehung bis zu Umweltdelikten – kann nun Vortat sein.
2. Klarstellung der Leichtfertigkeit. § 261 Abs. 6 StGB stellt die leichtfertige Geldwäsche unter Strafe – ein Fahrlässigkeitsdelikt eigener Art, das schon zuvor bestand, aber in der Reform praktisch aufgewertet wurde.
3. Absenkung der Nachweisschwelle. Der Nachweis einer konkreten Vortat ist erleichtert – es reicht, dass der Vortat-Charakter der Bezugstat feststeht, ohne dass alle Tatbestandsmerkmale im Einzelnen bewiesen werden müssen.
Die praktische Folge: § 261 StGB ist von einer Norm gegen organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu einer Allgemeinnorm des Wirtschaftsverkehrs mutiert. Wer Vermögenswerte annimmt, verwaltet, transferiert oder verwendet, muss deren Herkunft kritisch prüfen – jede Herkunft.
2. Der All-Crime-Ansatz – was hat sich geändert?
2.1 Alte Rechtslage
Vor 2021 verlangte § 261 StGB eine geldwäschetaugliche Vortat aus einem definierten Katalog. Erfasst waren typischerweise:
Verbrechen (Straftaten mit Mindeststrafe ein Jahr)
Bestimmte, im Gesetz explizit aufgezählte Vergehen wie Betrug, Untreue, Bestechung, Steuerhinterziehung
Nicht erfasst waren zahlreiche „einfache" Vermögensdelikte und viele Vergehen, deren Beute in den Wirtschaftskreislauf gelangte.
2.2 Neue Rechtslage
Der Katalog ist gestrichen. § 261 Abs. 1 StGB knüpft nun an „rechtswidrige Taten" ohne weitere Qualifikation an. Vortaten können sein:
Alle Straftaten (Verbrechen und Vergehen)
Bestimmte Ordnungswidrigkeiten (nur unter engen Voraussetzungen, § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB)
Damit ist der Anwendungsbereich massiv ausgedehnt. Praktisch alles, was Vermögenswerte generiert und rechtswidrig ist, kann Vortat sein – von Ladendiebstahl bis Umweltdelikt.
2.3 Was bedeutet das für den Wirtschaftsverkehr?
Der Anwalt, der ein Mandat annimmt und Honorar entgegennimmt, muss die Herkunft der Mittel prüfen. Der Immobilienmakler, der Baraufsteller entgegennimmt, muss überlegen, woher die Barmittel stammen. Der Autohändler, der einen Sportwagen an eine 25-jährige Käuferin verkauft, muss deren Vermögenslage einschätzen. In jedem dieser Fälle kann leichtfertige Geldwäsche vorliegen, wenn Prüfroutinen fehlen.
Das ist der eigentliche Paradigmenwechsel. Vor 2021 war Geldwäsche eine Anti-Drogen- und Anti-Terror-Norm. Nach 2021 ist sie eine Norm der Wirtschaftscompliance.
3. Tatbestand und Tathandlungen im Detail
3.1 Vorsätzliche Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 StGB)
Erforderlich ist eine tatbestandsmäßige Handlung an einem Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Tathandlungen:
Verbergen: Handlungen, die die Auffindbarkeit oder Rückverfolgbarkeit erschweren.
In den Verkehr bringen und die Herkunft verschleiern: Klassisches „Waschen" durch Vermischung mit legalen Mitteln.
Sich oder einem Dritten die Verfügungsgewalt verschaffen, verwahren, für sich oder einen anderen verwenden: Der Kernbereich – erfasst nahezu jede Vermögensverwendung mit inkriminierten Mitteln.
Wichtig: „Herrühren" ist weit auszulegen. Auch mittelbare Erträge und in weiteren Verwertungsschritten entstandene Werte sind erfasst.
3.2 Objektsbezug – der herrschende Ansatzpunkt
Der Gegenstand muss aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Praktische Fragen:
Wie weit reicht das Herrühren? Nach dem Kauf mit „schmutzigem" Geld ist der gekaufte Gegenstand „bemakelt". Bei weiterer Nutzung, Verkauf, Vermischung: wie lange bleibt die Bemakelung?
Bei teilweise legalen und teilweise illegalen Mitteln (Vermischung): häufig streitig.
Bei geldwerten Zahlungsanweisungen und elektronischem Geld: eigene Zurechnungsfragen.
3.3 Subjektiver Tatbestand
Bei § 261 Abs. 1 StGB: Vorsatz auf alle Merkmale. Der Täter muss die illegale Herkunft mindestens ernsthaft für möglich halten und sich mit ihr abfinden (bedingter Vorsatz). Kenntnis der konkreten Vortat ist nicht erforderlich – es genügt die Gewissheit oder ernsthafte Möglichkeit einer irgendwie gearteten Vortat.
Bei § 261 Abs. 6 StGB (leichtfertige Geldwäsche): siehe unten.
4. Leichtfertige Geldwäsche – der Praxis-Sprengstoff
Der Sprengstoff der Norm liegt in § 261 Abs. 6 StGB: Wer leichtfertig verkennt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4.1 Was ist „Leichtfertigkeit"?
Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Fahrlässigkeit – zwischen einfacher Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz. Der Täter hätte die illegale Herkunft bei Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennen müssen und war persönlich hierzu auch in der Lage.
Praxis-Kriterien:
Unerklärlich hohe Barmittel bei geringem sichtbaren Einkommen
Zahlungen aus Hochrisikoländern ohne wirtschaftlichen Grund
Auffällige Strukturen (Splitting, Sofortabwicklung, ungewöhnliche Zahlungsrouten)
Mangel an Dokumentation trotz üblicher Geschäftspraxis
Kenntnis von Strafverfahren gegen den Auftraggeber
Auffällige Änderung des Geschäftsverhaltens
Wer in einem solchen Kontext ohne Nachfrage handelt, kann leichtfertig sein.
4.2 Warum ist die Leichtfertigkeit so problematisch?
Weil sie im normalen Wirtschaftsverkehr allgegenwärtig sein kann. Der Kunsthändler, der ein wertvolles Werk gegen Bargeld einer Person ohne bekannten Beruf verkauft. Der Anwalt, der ein hohes Honorar in bar von einem Klienten annimmt, dessen wirtschaftliche Lage unklar ist. Der Autohändler, der einen Luxuswagen ohne Finanzierungsnachweis verkauft.
Diese Fälle waren früher meist unbedenklich. Heute können sie – bei objektiv erkennbaren Auffälligkeiten – zu Strafverfahren führen. Die Beweisführung der Staatsanwaltschaft wird dabei erleichtert, weil kein Vorsatz nachgewiesen werden muss – nur die Verletzung von Prüfpflichten.
4.3 Verteidigung gegen Leichtfertigkeitsvorwurf
Nachweis dokumentierter Prüfung. Compliance-Prozesse, KYC-Dokumentation, dokumentierte Anfragen bei Zahlungspflichtigen.
Angemessenheit der Prüftiefe. Was war branchenüblich? Was war zumutbar? Wo lag die persönliche Erkenntnisfähigkeit?
Fehlende objektive Auffälligkeiten. Die Behörde muss darlegen, welche Umstände die Herkunft hätten zweifelhaft erscheinen lassen.
5. Strafmaß und Qualifikationen
Grundtatbestand: Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 261 Abs. 1 StGB).
Leichtfertigkeit: Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 261 Abs. 6 StGB).
Besonders schwerer Fall (§ 261 Abs. 5 StGB): Sechs Monate bis zehn Jahre. Regelbeispiele:
Gewerbsmäßigkeit
Bandenmäßiges Handeln
Handeln als Verpflichteter nach GwG mit besonderen Sorgfaltspflichten
Diese Qualifikationen sind bei organisierter Kriminalität regelmäßig einschlägig, aber auch bei etablierten Beratern und Vermittlern denkbar, wenn die Handlungen strukturiert und mit Gewinnabsicht erfolgen.
Verjährung: Grundtatbestand fünf Jahre, bei besonders schwerem Fall zehn Jahre. Die Verjährung beginnt bei jedem Tatakt neu – bei Dauerdelikten (etwa Verwahrung) läuft sie durch die gesamte Verwahrensdauer.
6. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Neben der strafrechtlichen Norm regelt das Geldwäschegesetz (GwG) präventive Sorgfaltspflichten für bestimmte Berufsgruppen – die „Verpflichteten" nach § 2 GwG:
Banken und Finanzdienstleister
Zahlungs- und E-Geld-Dienstleister
Versicherungsunternehmen mit Lebensversicherungsgeschäft
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (bei bestimmten Tätigkeiten)
Immobilienmakler und -verwalter
Güterhändler (bei Bargeschäften ab 10.000 Euro, bei Kunsthandel ab 10.000 Euro)
Betreiber von Glücksspielen
Kryptowerte-Dienstleister
Weitere Bereiche
Für Verpflichtete gelten:
Risikoanalyse und Risikomanagement
Sorgfaltspflichten gegenüber Vertragspartnern (KYC)
Meldepflicht bei Verdachtsfällen (§ 43 GwG) an die FIU
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Interne Sicherungsmaßnahmen
Verstöße gegen das GwG sind bußgeldbewehrt (§ 56 GwG, bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Umsatzes). Zusätzlich können sie strafrechtlich relevant werden – wer als Verpflichteter die Sorgfaltspflichten leichtfertig unterlässt und mit inkriminierten Mitteln in Berührung kommt, ist besonders exponiert.
7. Verhältnis zu anderen Normen
7.1 § 261 StGB und § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung)
§ 89c StGB ist spezieller – Terrorismusfinanzierung wird eigenständig sanktioniert. Bei Verdacht auf terroristischen Hintergrund geht § 89c dem § 261 grundsätzlich vor.
7.2 § 261 StGB und § 259 StGB (Hehlerei)
Hehlerei erfasst Vermögensvorteile aus Vermögensdelikten. Geldwäsche ist breiter angelegt (alle Vortaten). In der Konkurrenz gilt Hehlerei häufig als speziell für die Bezugstat.
7.3 § 261 StGB und § 73 StGB (Einziehung)
Wichtig: § 261 StGB ist ein häufiger Anlass für strafrechtliche Vermögensabschöpfung. Die Einziehung nach § 73 StGB knüpft an das durch die Tat Erlangte an – bei Geldwäsche also an das gewaschene Vermögen. Häufig führt § 261 zur Einziehung erheblicher Beträge – auch bei nur leichtfertiger Beteiligung.
7.4 § 261 StGB und § 263 StGB (Betrug)
Bei Betrugstaten mit anschließender Verwertung: § 263 ist die Vortat, § 261 knüpft an die Verwertung an. Regelmäßig in Tatmehrheit oder als eigenständige Handlungsstränge.
8. Typische Konstellationen aus der Praxis
8.1 Der Berater und Vermögensverwalter
Ein Steuerberater erhält von einem Mandanten Bargeld in erheblichem Umfang mit Auftrag zur Weiterleitung an Dritte. Ohne Klärung der Herkunft: leichtfertige Geldwäsche naheliegend, bei bedingtem Vorsatz vorsätzliche Geldwäsche.
8.2 Der Anwalt und das Honorar
Ein Strafverteidiger nimmt ein hohes Honorar in bar an. Rechtsprechung: § 261 StGB ist nicht generell ausgeschlossen. Es gibt eine differenzierte Beurteilung – die zulässige anwaltliche Verteidigung ist geschützt, aber nicht jede Zahlung ist automatisch unbedenklich. Anwaltliche Vergütungen aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen können den Anwalt selbst strafbar machen.
8.3 Der Immobilienmakler mit Barmitteln
Verkauf einer Immobilie an eine ausländische Käuferschaft mit Cash-Anteil ohne klare Herkunftsdokumentation. Verpflichteter nach GwG; besondere Prüf- und Meldepflichten. Bei Unterlassung: Bußgeld und ggf. leichtfertige Geldwäsche.
8.4 Der Money-Mule
Eine Privatperson erhält Zahlungen auf ihr Konto mit Auftrag zur Weiterleitung, gegen Provision. Klassischer § 261-Fall bei bedingtem Vorsatz oder Leichtfertigkeit. In der Praxis ein häufiges Einstiegsdelikt für Menschen in wirtschaftlicher Notlage.
8.5 Der Kunsthändler
Verkauf eines Kunstwerks im hohen fünfstelligen Bereich gegen Bargeld an einen Käufer, dessen wirtschaftliche Lage unklar ist. Bei Kunsthändlern ab 10.000 Euro GwG-Pflichten. Bei Missachtung: Bußgeld und ggf. Leichtfertigkeit.
8.6 Der IT-Dienstleister und Kryptowerte
Betrieb einer Kryptowerte-Plattform oder OTC-Handel mit Kryptowährungen. Massive GwG-Pflichten, faktische Meldepflichten bei ungewöhnlichen Transaktionen. Bei Cluster-Analyse und Wallet-Verfolgung ergeben sich häufig Anknüpfungspunkte für Ermittlungen.
9. Verteidigungsansätze
9.1 Angriff am Tatbestand
Herkunft des Gegenstands. Wenn die illegale Herkunft nicht mit dem erforderlichen Beweismaß feststeht, entfällt § 261. Diese Beweisführung ist nach der Reform erleichtert, aber nicht abgeschafft.
Vermischung mit legalen Mitteln. Ab welcher Vermischungsstufe ist der Gegenstand nicht mehr aus der rechtswidrigen Tat herrührend? Rechtlich streitig, für die Verteidigung relevant.
Fehlende Tathandlung. Nicht jeder Kontakt mit inkriminierten Mitteln ist eine Tathandlung. Passive Kenntnisnahme ohne aktive Verwertung reicht nicht.
9.2 Angriff am subjektiven Tatbestand
Bedingter Vorsatz oder Leichtfertigkeit? Die Abgrenzung entscheidet zwischen Absatz 1 (fünf Jahre) und Absatz 6 (zwei Jahre). Sorgfältige Argumentation zur inneren Tatseite kann Strafmaß erheblich beeinflussen.
Vertretbarkeit der Prüfung. Wenn die durchgeführte Prüfung branchenüblich und angemessen war, entfällt Leichtfertigkeit.
9.3 Verfahrensrechtliche Angriffe
Beschlagnahme- und Durchsuchungsfehler. Klassische Angriffspunkte bei IT-lastigen Verfahren.
Rechtshilfe aus dem Ausland. Bei internationalen Ermittlungen häufig Verwertbarkeitsprobleme.
Verwertung von Verdachtsmeldungen der FIU. Rechtlich streitig, insbesondere bei fehlender konkreter Anlassbezug.
9.4 Strafzumessung und Alternativen
Wiedergutmachung und Rückgabe von Vermögenswerten
Kooperation mit den Ermittlungsbehörden (bei bandenmäßiger Struktur)
Bei Ersttätern und Leichtfertigkeit: Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage realistisch
10. Praxis-Insight aus der Compliance-Perspektive
Aus meiner Doppelrolle als Rechtsanwalt und Gründer eines Compliance-Automatisierungs-Unternehmens sehe ich drei Muster, die für Unternehmen und ihre Verantwortlichen strategisch relevant sind:
Erstens: Der All-Crime-Ansatz macht Compliance zur Alltagspflicht. Vor 2021 konnten viele Unternehmen mit einer schmalen GwG-Compliance leben, weil die praktischen Fallgruppen begrenzt waren. Nach 2021 ist die Norm überall präsent. Wer als Geschäftsführer keine dokumentierten Kundensorgfaltsprozesse etabliert hat, ist im Krisenfall persönlich exponiert – nicht nur als Verpflichteter nach GwG, sondern als potenzieller Täter oder Teilnehmer nach § 261 StGB.
Zweitens: Die Beweisführung wird technisch. In modernen Geldwäscheverfahren spielen Wallet-Analysen (Chainalysis, TRM Labs), Transaktionsclustering, Muster in Zahlungsströmen und automatisierte Verdachtsanalysen zentrale Rollen. Die Verteidigung muss diese Ebene verstehen, um Fehler der Ermittlungsbehörden erkennen zu können. Ein Verteidiger ohne technisches Verständnis der Blockchain- und Zahlungsverkehrs-Ökosysteme verschenkt Ansätze.
Drittens: Die faktische Meldepflicht kollidiert mit anwaltlicher Verschwiegenheit. Für Anwälte gilt eine besondere Konstellation: Meldepflichten nach dem GwG kollidieren mit der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere bei Verteidigermandaten. Die Grenzen sind rechtlich streitig – für die Praxis bedeutet das: klare Mandatsklarheit von Anfang an, saubere Trennung zwischen Verteidigung und wirtschaftsberatender Tätigkeit, dokumentierte Compliance-Entscheidungen.
11. Häufige Fragen
Was ist der All-Crime-Ansatz?
Bis 2021 verlangte § 261 StGB eine geldwäschetaugliche Vortat aus einem definierten Katalog. Seit der Reform 2021 kann jede rechtswidrige Tat Vortat sein. Damit ist der Anwendungsbereich der Norm dramatisch erweitert worden.
Reicht Fahrlässigkeit für § 261 StGB?
Nein. Erforderlich ist mindestens Leichtfertigkeit – gesteigerte Fahrlässigkeit im Sinne einer grob unaufmerksamen Sorgfaltspflichtverletzung. Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht. Aber die Leichtfertigkeitsschwelle ist bei objektiv erkennbaren Auffälligkeiten schnell erreicht.
Wie hoch ist das Strafmaß?
Grundtatbestand: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6): bis zu zwei Jahre. Besonders schwerer Fall: sechs Monate bis zehn Jahre. Verpflichtete nach GwG unterliegen einer verschärften Regelbeispielskette.
Ist die Honorarannahme eines Anwalts geldwäscherechtlich unbedenklich?
Nein, nicht automatisch. Die Rechtsprechung differenziert: Zulässige Verteidigungshonorare sind grundsätzlich geschützt, aber nicht jede Zahlung an einen Anwalt ist automatisch unbedenklich. Bei offensichtlich rechtswidriger Quelle oder bei umfangreichen Barzahlungen ohne plausible Herkunft können Anwälte selbst strafbar werden.
Was passiert, wenn ich als Verpflichteter GwG-Pflichten verletze?
Bußgelder bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Umsatzes nach § 56 GwG. Zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen nach § 261 StGB, wenn die Sorgfaltsverletzung leichtfertig war und mit inkriminierten Mitteln zusammentraf.
Wer muss eine Verdachtsmeldung abgeben?
Alle Verpflichteten nach § 2 GwG bei Vorliegen eines Meldeanlasses (§ 43 GwG). In der Praxis wird die Schwelle für Meldungen niedrig gehalten – „on suspicion" ohne Notwendigkeit eines konkreten Tatverdachts. Meldungen erfolgen an die FIU beim Zoll.
Kann eine Meldung strafrechtlich gegen mich verwertet werden?
Nach dem GwG genießt der Meldende einen Schutz gegen zivil-, straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen der Meldung (§ 48 GwG). Dieser Schutz ist aber nicht absolut – vorsätzlich falsche Meldungen können strafbar sein, und Meldungen können mittelbar zu weiteren Ermittlungen führen.
Wie schützt sich ein Unternehmen konkret?
Vier Bausteine: (1) Risikoanalyse nach GwG mit dokumentierten Ergebnissen. (2) KYC-Prozesse für alle Neukunden mit klaren Schwellenwerten. (3) Verdachtsmeldeprozess mit Verantwortlichen und Eskalationswegen. (4) Regelmäßige Schulungen für alle geldwäscherelevanten Mitarbeitenden. Diese Bausteine sind rechtlich vorgesehen, praktisch häufig lückenhaft umgesetzt.
Fazit
§ 261 StGB in der Fassung seit 2021 ist eine der praktisch bedeutsamsten Normen des modernen Wirtschaftsstrafrechts. Der All-Crime-Ansatz kombiniert mit der Leichtfertigkeitsstrafbarkeit macht die Norm zur allgegenwärtigen Kontrolle im Geschäftsverkehr. Für Unternehmen und Berater ist der Schutz vor Strafverfolgung eng verknüpft mit funktionierender GwG-Compliance – nicht als Formalismus, sondern als konkrete Verteidigungslinie.
Wer im Krisenfall mit einem § 261-Vorwurf konfrontiert wird, sollte drei Dinge im Blick haben: die genaue Bestimmung der Vortat (was rechtfertigt den Vorwurf?), die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit, und die dokumentierte Prüfung der eigenen Compliance-Prozesse. Diese drei Ebenen sind die zentralen Verteidigungslinien in praktisch jedem Verfahren.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Die Ausführungen geben den Stand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Für eine individuelle Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie bitte ein vertrauliches Erstgespräch.
Über den Autor
Rechtsanwalt Niklas Hanitsch ist seit Ende 2016 als Strafverteidiger in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren tätig, mit Schwerpunkt auf Wirtschaftsstrafrecht, IT- und Cyber-Strafrecht sowie Compliance und Geldwäscherecht. Er ist Gründer und CEO von SECJUR, einem venture-finanzierten Unternehmen für Compliance- und Cybersicherheits-Automatisierung, das für den Google for Startups Cybersecurity Accelerator ausgewählt wurde. Mitglied der Bundesfachkommission Cybersicherheit im Wirtschaftsrat der CDU. Ausgezeichnet als Capital 40under40 (2023) und Deutscher Startup-Pokal Cybersecurity (2022). Frühere Stationen: Amazon Legal, Taylor Wessing (Deutschland und Silicon Valley), Bird & Bird.