Down-Round, Insolvenz, Notverkauf: Strafrechtliche Verantwortung von Foundern in der Krise
Kurz und klar
Fast jede Startup-Krise folgt einem ähnlichen Muster: Die Runway wird knapp, die geplante Runde verzögert sich, dann bricht sie weg. Es kommen Notgespräche mit Bestandsinvestoren, Bridge-Verhandlungen, Debt-to-Equity-Konstrukte, Down-Rounds, Asset Deals – oder am Ende der Insolvenzantrag. In dieser Krisenphase entstehen die meisten strafrechtlichen Probleme, die ich später als Verteidiger aufarbeite: Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Gläubigerbenachteiligung (§ 283c StGB), Bankrott (§ 283 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB), Betrug (§ 263 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Der gemeinsame Nenner: Founder treffen unter Zeitdruck Entscheidungen, deren strafrechtliche Dimension sie erst Jahre später erkennen – wenn ein Insolvenzverwalter, eine Staatsanwaltschaft oder ein enttäuschter Investor die Vorgänge rekonstruiert. Dieser Beitrag ist der Abschluss unseres Startup-Cluster-Ratgebers und führt die Themen aus den Beiträgen 25 bis 29 in einem End-to-End-Krisenszenario zusammen. Ziel: klare Handlungsleitplanken für Founder in jeder Krisenphase.
Inhaltsverzeichnis
Phase 2: Bridge und Down-Round – strafrechtlich sensible Manöver
Phase 3: Notverkauf oder Asset Deal – die Verantwortung wechselt nicht
Sonderthema: Kommunikation mit Investoren und Aufsichtsräten
1. Die vier Phasen der Startup-Krise
Aus meiner Praxis folgen fast alle Startup-Krisen einem vergleichbaren Muster mit vier erkennbaren Phasen:
Phase 1 – Warning Signs: Runway kürzer als sechs Monate, Umsatz-KPIs weichen von der Planung ab, geplante Runde verzögert sich. Strafrechtlich noch unauffällig, aber die Weichen für spätere Verfahren werden hier gestellt.
Phase 2 – Bridge, Down-Round, Restrukturierung: Aktive Sanierungsmanöver. Zeitdruck steigt, Investoren-Verhandlungen werden intensiv. Höchste Konzentration strafrechtlich sensibler Entscheidungen.
Phase 3 – Notverkauf oder Asset Deal: Wenn die Sanierung nicht gelingt, aber ein Insolvenzverfahren vermieden werden soll, folgen häufig Notverkäufe. Rechtlich hochkomplex – oft im Grenzbereich zur Gläubigerbenachteiligung.
Phase 4 – Insolvenz: Der Antrag ist gestellt. Die operative Verantwortung wechselt zum Insolvenzverwalter. Aber die strafrechtliche Aufarbeitung beginnt jetzt erst – und dauert oft Jahre.
Die entscheidende Erkenntnis: In jeder Phase gibt es klare Handlungsregeln, die strafrechtliche Risiken erheblich reduzieren. Founder, die diese Regeln kennen und dokumentieren, kommen deutlich glimpflicher durch. Wer sie ignoriert oder nur intuitiv handelt, riskiert Jahre später Ermittlungsverfahren.
2. Phase 1: Warning Signs – die stille Vorwarnung
Die Vorwarnphase wird strafrechtlich unterschätzt, ist aber die zentrale Weichenstellung. Was hier passiert, entscheidet später über Beweislage, Fortführungsprognose und Verteidigungslinie.
Was in dieser Phase passieren muss
1. Liquiditätsmonitoring institutionalisieren Ab dem Moment, in dem die Runway unter zwölf Monate fällt: wöchentliches Liquiditätsboard mit 13-Wochen-Rolling-Forecast. Nicht als Excel-Ad-hoc, sondern als etablierter Prozess.
2. Fortführungsprognose formal führen Selbst wenn keine Insolvenzreife droht: monatliches Update der Fortführungsprognose mit dokumentierten Annahmen. Das ist Ihr wichtigstes Verteidigungsdokument, wenn später ein Ermittlungsverfahren die Vergangenheit rekonstruiert.
3. Board-Kommunikation strukturieren Warnsignale müssen im nächsten Board Meeting dokumentiert werden. Nicht "wir werden schaffen", sondern konkrete Szenarien mit Wahrscheinlichkeiten. Board-Protokolle werden im Krisenfall zu Beweismitteln.
4. Externe Berater eintakten Steuerberater, Anwalt (Insolvenz- und Strafrecht), ggf. Restrukturierungsberater sollten schon in dieser Phase Kenntnis haben. Das ermöglicht schnelle Reaktion, wenn die Krise eskaliert – und dokumentiert Sorgfalt.
Was Sie nicht tun sollten
Warnsignale intern verharmlosen
Board-Meetings vertagen ("wir sprechen darüber, wenn die neue Runde durch ist")
Bereits jetzt selektive Zahlungen an nahestehende Gläubiger leisten
Founder-Boni oder außerplanmäßige Gehaltserhöhungen freigeben
Die Kommunikation mit Investoren aufschieben oder beschönigen
3. Phase 2: Bridge und Down-Round – strafrechtlich sensible Manöver
In dieser Phase verdichten sich die strafrechtlichen Risiken. Vier zentrale Konstellationen:
Bridge-Verhandlungen
Der Klassiker: Die geplante Serie-A/B verzögert sich, Bestandsinvestoren gewähren eine Bridge. Rechtlich meist als Convertible Note oder SAFE strukturiert (Vertiefung: Cap Table, SAFE, Convertible: Strafrechtliche Fallstricke bei Startup-Finanzierungen).
Strafrechtlich sensibel:
Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB): Wenn der Bridge-Investor mit Zahlen versorgt wird, die den tatsächlichen Cash- oder Traction-Zustand nicht widerspiegeln
Untreue (§ 266 StGB): Wenn Bridge-Geld für Zwecke außerhalb der Zusage verwendet wird (etwa zur Bedienung nahestehender Gläubiger oder als Founder-Bonus)
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Wenn die Bridge nicht ausreicht, um die Insolvenzreife zu beseitigen, und die Frist trotzdem nicht gewahrt wird
Best Practice:
Term Sheet mit klarer Mittelverwendungsklausel
Wöchentliches Reporting an die Bridge-Investoren mit tatsächlichem Cash-Verlauf
Verbindliche Deadlines für die nächste Runde, dokumentierte Meilensteine
Parallelprüfung: Was passiert, wenn die Bridge nicht kommt?
Down-Round
Die Down-Round – neue Runde zu niedrigerer Bewertung – ist strafrechtlich weniger sensibel, aber operativ hochkomplex.
Kritische Punkte:
Anti-Dilution-Klauseln: Bestandsinvestoren können durch Anti-Dilution die Down-Round blockieren. Wer diese Klauseln nicht sauber offenlegt oder umgeht, riskiert Klagen und potenziell Untreue-Vorwürfe
Waiver-Verhandlungen: Wenn Bestandsinvestoren auf Anti-Dilution verzichten sollen, muss die Verhandlung dokumentiert und transparent geführt werden
Verwässerung von Mitarbeiter-Optionen: ESOP-Halter müssen über Verwässerungseffekte informiert werden – Verschweigen kann arbeitsrechtlich und potenziell strafrechtlich relevant werden
Debt-to-Equity-Umwandlung
In der Krise werden häufig bestehende Darlehen (etwa von Founder oder Business Angels) in Equity umgewandelt.
Strafrechtlich sensibel:
Vorbelastungshaftung (§ 82 GmbHG): Wenn die Umwandlung zu einer verdeckten Sacheinlage führt, die den Wert des Stammkapitals nicht deckt
Gläubigerbenachteiligung (§ 283c StGB): Wenn andere Gläubiger im Insolvenzfall benachteiligt werden, weil Insider ihre Forderungen bevorzugt gewandelt haben
Sanierung über StaRUG
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG, in Kraft seit 2021) bietet einen Sanierungsrahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit – dort greift das Regelinsolvenzverfahren.
Vorteile für Founder:
Sanierung ohne öffentliches Insolvenzverfahren
Möglichkeit, gegen den Willen einzelner Gläubiger Restrukturierungspläne durchzusetzen
Fortführung der Geschäftsführung durch die Founder
Voraussetzung: Frühzeitige Antragstellung. Wer wartet, bis die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, kann StaRUG nicht mehr nutzen – dann bleibt nur die Regelinsolvenz.
Vertiefung: Insolvenzverschleppung im Startup: Der 3-Wochen-Countdown.
4. Phase 3: Notverkauf oder Asset Deal – die Verantwortung wechselt nicht
Wenn die Sanierung nicht gelingt, aber ein Insolvenzverfahren vermieden werden soll, folgt oft ein Notverkauf oder Asset Deal an einen strategischen Käufer.
Typische Konstellationen
Share Deal: Verkauf der Gesellschaftsanteile an einen Käufer. Setzt operativ funktionierende Gesellschaft voraus. Käufer übernimmt alle Verbindlichkeiten.
Asset Deal: Verkauf ausgewählter Vermögensgegenstände (IP, Verträge, Personal). Die alte Gesellschaft bleibt mit Verbindlichkeiten zurück – häufig gefolgt von Insolvenz.
Acqui-Hire: Der Käufer übernimmt vor allem das Team. Der Company-Wert wird primär auf Personal reduziert.
Strafrechtliche Sensibilitäten
Asset Deal ist der strafrechtlich sensibelste Modus:
Gläubigerbenachteiligung (§ 283c StGB): Wenn wertvolle Assets zu unter Marktwert an einen Insider oder eine nahestehende Person verkauft werden, während die Gesellschaft insolvent ist oder droht, insolvent zu werden
Bankrott (§ 283 StGB): Bei "beiseite schaffen" von Vermögensgegenständen zum Nachteil der Gläubiger
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Wenn der Asset Deal die Antragspflicht faktisch umgeht, ohne die Krise zu beseitigen
Die zentrale Frage: Werden die Erlöse des Asset Deals fair an die Gläubiger verteilt, oder profitieren einzelne Insider (Founder, verbundene Unternehmen, bestimmte Gläubiger) unverhältnismäßig?
Best Practice beim Asset Deal in der Krise
Bewertung durch externen Gutachter: Assets müssen zu marktgerechten Preisen verkauft werden. Ein unabhängiges Wertgutachten ist strafrechtlich zentral
Insolvenzrechtlicher Beirat: Frühzeitige Einbindung eines Insolvenz-Rechtsanwalts, der die Zulässigkeit prüft
Gläubigerinformation: Wenn möglich, wesentliche Gläubiger informieren, um Zustimmungen einzuholen (etwa im Rahmen eines vor-insolvenzlichen Vergleichs)
Dokumentation der Verhandlungsschritte: Wer wurde angesprochen? Welche Preise wurden geboten? Warum wurde der gewählte Käufer bevorzugt?
Klare Trennung von Founder-Interessen: Wenn Founder in Käufer-Struktur beteiligt sind, absolute Transparenz gegenüber Gläubigern und Bestandsinvestoren
Warnung: Notverkäufe an strukturelle Insider (etwa an eine vom Founder gegründete Nachfolgegesellschaft) sind besonders sensibel. Solche Konstruktionen führen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Ermittlungsverfahren wegen Bankrott oder Untreue – auch Jahre später.
5. Phase 4: Insolvenz – Kooperation mit dem Verwalter
Der Insolvenzantrag ist gestellt. Die operative Verantwortung wechselt weitgehend zum Insolvenzverwalter. Aber die strafrechtliche Verantwortung des Founders läuft weiter:
Was jetzt zu erwarten ist
Insolvenzverwalter-Auftrag: Der Verwalter hat den gesetzlichen Auftrag, die Vermögensverhältnisse zu untersuchen und mögliche Ansprüche gegen die Geschäftsführung geltend zu machen (§ 92 InsO, § 43 GmbHG, § 15b InsO). In dieser Rolle prüft er praktisch alle relevanten Vorgänge der letzten Monate bis Jahre vor der Insolvenz.
Anzeigepflicht des Verwalters: Ergeben sich Verdachtsmomente für Straftaten (Insolvenzverschleppung, Bankrott, Untreue), meldet der Verwalter das an die Staatsanwaltschaft. Diese Meldung führt in der Regel zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Der Founder muss dem Verwalter Zugang zu allen relevanten Unterlagen gewähren (§ 97 InsO). Aussageverweigerungsrechte bestehen nur eingeschränkt.
Verhaltensregeln in der Insolvenz
1. Anwaltliche Begleitung ab Tag 1 Strafverteidiger einschalten, sobald der Insolvenzantrag gestellt wird – nicht warten, bis das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Der Verteidiger begleitet die Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter.
2. Auskünfte an den Verwalter mit Bedacht Der Founder ist zu Auskunft verpflichtet. Aber die Art und Weise der Kommunikation ist wichtig: Präzise, dokumentiert, ohne spekulative Aussagen. Alles, was Sie sagen, kann später in einem Strafverfahren verwendet werden.
3. Dokumentation aus der Vor-Insolvenz sichern Board-Protokolle, Fortführungsprognosen, Investoren-Emails, Bridge-Verhandlungen – all das ist Verteidigungsmaterial. Es sollte gesichert werden, bevor der Verwalter die Kontrolle über die Server übernimmt.
4. Kooperation, aber strategisch Vollständige Verweigerung erhöht das Risiko, dass der Verwalter Ansprüche vorbeugend geltend macht. Aber unstrukturierte Kooperation kann eigene rechtliche Positionen unterlaufen. Der richtige Mittelweg: kooperativ, aber anwaltlich begleitet.
5. Keine Kontakte zu Gläubigern ohne Anwaltsrücksprache Nach Insolvenzeröffnung übernimmt der Verwalter die Kommunikation. Direkte Kontakte mit Gläubigern können als Umgehung oder als Zugeständnis interpretiert werden.
Vertiefung: Interne Untersuchung: Rechte der Mitarbeiter bei Befragungen – die dortigen Grundsätze gelten sinngemäß auch für Founder-Befragungen durch Insolvenzverwalter.
6. Sonderthema: Kommunikation mit Investoren und Aufsichtsräten
Die Kommunikation mit Investoren und Aufsichtsräten in der Krise ist strafrechtlich sensibler, als Founder oft wahrnehmen. Zwei Faustregeln:
Faustregel 1: Alles, was Sie einem Investor schreiben, kann in einem späteren Verfahren verwendet werden. Emails, Slack-Nachrichten, Board-Präsentationen – all das wird im Ernstfall geprüft. Wer in einer Board-Präsentation optimistische Zahlen zeigt, die er intern nicht glaubt, riskiert später § 264a-StGB-Vorwürfe.
Faustregel 2: Verschweigen ist genauso strafbar wie falsch berichten. Wenn wesentliche negative Entwicklungen nicht kommuniziert werden – etwa der Verlust eines Großkunden, eine Aufsichtsbehörden-Anfrage, ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen einen Founder –, kann das im Rahmen von § 264a StGB oder § 263 StGB relevant werden.
Struktur für Krisen-Kommunikation
Regelmäßiges Reporting mit klaren Kadenzen (monatlich oder wöchentlich in der akuten Krise)
KPIs sauber definiert und konsistent (nicht in jeder Präsentation eine neue Definition)
Negative Entwicklungen aktiv adressieren – proaktive Offenlegung ist strafrechtlich der bessere Weg
Board-Protokolle mit Handlungsempfehlungen und Beschlüssen dokumentieren
Kritische Entscheidungen mit Vorstands- oder Board-Beschluss decken
In der akuten Krise: Vor jeder umfangreichen Investoren-Kommunikation kurze Rechtsberatung. Die Kosten sind minimal, die Absicherung erheblich.
7. Sonderthema: Cybersecurity in der Krise
Ein oft unterschätztes Thema: In der Krise wird Cybersecurity vernachlässigt – Ressourcen wandern in Sanierungsversuche, Sicherheitsupdates werden vertagt, Personal wird abgebaut, aber IT-Rollen bleiben unbesetzt. Genau in dieser Phase häufen sich Vorfälle. Und wenn dann eine Datenpanne passiert, kommt sie im schlechtesten Zeitpunkt.
Warum das strafrechtlich sensibel ist:
§ 130 OWiG: Struktureller Abbau von Sicherheitsmaßnahmen kann als Aufsichtspflichtverletzung gewertet werden
Art. 33 DSGVO / § 42 BDSG: Datenpannen in der Krise müssen trotzdem gemeldet werden – die Krise ist kein Rechtfertigungsgrund
§ 266 StGB: Wenn Sicherheitslücken bekannt sind, aber aus Kostengründen nicht behoben werden und Schäden entstehen, kann Untreue gegenüber der Gesellschaft vorliegen
Empfehlung: Sicherheits-Basis-Infrastruktur (Identity, MFA, Endpoint-Schutz, Backup) auch in der Krise aufrechterhalten. Erst wenn diese Basis abgesichert ist, dürfen weitere Sicherheitsinvestitionen priorisiert werden. Vertiefung: Cybersecurity-Compliance für Startups: Wann fehlende IT-Sicherheit strafbar wird.
8. Der Founder-Krisen-Kanon: 10 Regeln
Aus meiner Praxis als Strafverteidiger und Founder – zehn Regeln, die in jeder Startup-Krise gelten:
1. Ehrlichkeit vor sich selbst. Die Krise ist real. Verdrängung produziert strafrechtliche Probleme.
2. Frühe Rechtsberatung. Strafverteidiger, Insolvenzberater und Steuerberater sofort einbinden – nicht warten, bis die Frist läuft.
3. Board-Protokolle als Beweismittel. Jede kritische Entscheidung dokumentieren, mit Optionen, Bewertungen, Beschlüssen.
4. Fortführungsprognose als Verteidigungsdokument. Monatlich aktualisieren, extern bestätigen lassen bei Bedarf.
5. Keine Sonderbehandlung Nahestehender. Weder bei Zahlungen, noch bei Debt-to-Equity, noch bei Asset-Verkäufen.
6. Kommunikation mit Investoren strukturiert und dokumentiert. Kein Whitewashing, aber auch keine Panik-Emails.
7. Cybersecurity-Basis nicht abbauen. Sicherheit ist Governance – nicht IT-Luxus.
8. Kritische Zahlungen (Löhne, Sozialversicherung, Steuern) priorisieren. Nicht bevorzugte Gläubiger benachteiligen.
9. Bei Insolvenzreife: Frist einhalten oder dokumentiert reagieren. Die 3-Wochen-Frist des § 15a InsO ist keine Empfehlung.
10. Nach dem Antrag: kooperativ, aber anwaltlich begleitet. Der Insolvenzverwalter ist kein Feind, aber auch nicht Ihr Vertrauensanwalt.
Praxis-Insight aus der Founder-Perspektive
Als Gründer eines venture-backed Compliance-Unternehmens (SECJUR, ausgezeichnet mit dem Deutschen Startup-Pokal Cybersecurity 2022 und Alumnus des Google for Startups Cybersecurity Accelerator) habe ich Krisenmomente selbst erlebt und begleitet. Als Strafverteidiger sehe ich die andere Seite: Jahre später, wenn ein Ermittlungsverfahren die damalige Krisenphase rekonstruiert.
Die häufigste Beobachtung: Founder handeln in der Krise nicht bösartig, sondern unter dem Druck ihrer eigenen Verantwortung. Sie wollen ihr Unternehmen, ihre Mitarbeiter, ihre Vision retten. Aber diese emotionale Investition führt zu Entscheidungen, deren strafrechtliche Dimension sie nicht durchdringen – bis es zu spät ist.
Meine wichtigste Empfehlung: Behandeln Sie die Krise als strukturierten Prozess mit Rollentrennung. Sie sind der Founder, der operativ sanieren will. Ein externer Berater übernimmt die insolvenzrechtliche Prüfung. Ein Strafverteidiger begleitet Kommunikation und Dokumentation. Ein Steuerberater überwacht die fiskalischen Verpflichtungen. Diese Trennung schützt Sie selbst – und maximiert die Chancen einer erfolgreichen Sanierung.
Und: Sprechen Sie mit einem Strafverteidiger bevor Sie ihn brauchen. Ein Erstgespräch in Phase 1 ist kostengünstig; die Verteidigung in Phase 4 ist teuer.
9. Häufige Fragen
Wann sollte ich zum ersten Mal einen Strafverteidiger einschalten? Sobald die Runway unter zwölf Monate fällt und die geplante Runde sich verzögert. Nicht als aktive Verteidigung, sondern als präventive Begleitung. Kostet wenig, bringt viel.
Ist es strafbar, wenn ich Investoren gegenüber "optimistisch" berichte? Optimismus per se nicht. Aber wenn Sie Zahlen präsentieren, die Sie selbst nicht glauben, oder wesentliche negative Entwicklungen verschweigen: dann ja, potenziell § 264a StGB oder § 263 StGB.
Kann ich als Founder das Unternehmen aus der Insolvenz zurückkaufen? Grundsätzlich ja – Insolvenzverwalter verkaufen häufig an das bisherige Management, wenn der Preis marktgerecht ist. Aber: Der Prozess muss transparent geführt werden. Wenn andere Bieter benachteiligt werden oder der Preis unangemessen niedrig ist, entstehen strafrechtliche Risiken.
Was, wenn Bestandsinvestoren mich unter Druck setzen, unwirtschaftliche Entscheidungen zu treffen? Die Verantwortung bleibt bei Ihnen als Geschäftsführer. Investoren-Druck ist keine Rechtfertigung für Insolvenzverschleppung oder Gläubigerbenachteiligung. Wenn Investoren solche Entscheidungen erzwingen, kann sich auch ihre Verantwortung erhöhen (faktische Geschäftsführung) – aber Ihre bleibt bestehen.
Wie lange nach einer Insolvenz kann noch ein Verfahren gegen mich eingeleitet werden? Verjährung der zentralen Straftatbestände: § 15a InsO fünf Jahre, § 283 StGB fünf Jahre (bei besonders schwerem Fall bis zu zehn Jahre), § 266 StGB fünf Jahre. Die Verjährung beginnt in der Regel mit Tatende – bei fortgesetzten Handlungen (etwa monatelanges Verschleppen) mit letzter Tathandlung.
Kann eine D&O-Versicherung mich in der Krise noch schützen? D&O deckt zivilrechtliche Ansprüche – häufig auch Verteidigerkosten in Strafverfahren, aber nicht die Strafe selbst. Und: Viele Policen schließen § 15b-InsO-Ansprüche und "wissentliche Pflichtverletzungen" aus. Prüfen Sie Ihre Police – idealerweise vor der Krise.
Was, wenn ich Fehler in Phase 1 oder 2 gemacht habe – kann ich das noch korrigieren? Ja, aber die Zeit ist knapp. Strukturierte Aufarbeitung mit Rechtsberatung, ggf. Selbstanzeige (bei steuerlichen Verstößen), aktive Kommunikation mit Investoren und – bei Insolvenzreife – rechtzeitige Antragstellung mildern das Risiko erheblich. Nichts tun ist die schlechteste Option.
10. Abschluss: Der Zusammenhang der Startup-Cluster-Beiträge
Dieser Beitrag schließt unseren Startup-Cluster ab. Für Founder, die sich systematisch mit dem Thema auseinandersetzen wollen, ist die empfohlene Lesereihenfolge:
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Dieser Beitrag – End-to-End-Synthese für die Krisenphase
Ergänzend aus den anderen Clustern für Founder besonders relevant:
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Vermögensarrest im Ermittlungsverfahren – Was passiert bei Kontensperrungen
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Interne Untersuchung: Rechte der Mitarbeiter – Für Investigations im Vorfeld von Verfahren
Der rote Faden: Startup-Strafrecht ist kein Sondergebiet, sondern die Anwendung des Wirtschaftsstrafrechts auf die spezifische Situation von Foundern – ihre Rollen, ihre Krisenmuster, ihre Governance-Realität. Wer diesen Kanon kennt, geht deutlich sicherer durch den Founder-Lifecycle.
Zum Autor
Niklas Hanitsch ist seit Ende 2016 als Strafverteidiger tätig und Gründer/CEO der SECJUR GmbH, eines venture-backed Compliance-Unternehmens mit über 50 Mitarbeitern. SECJUR wurde für den Google for Startups Cybersecurity Accelerator ausgewählt und mit dem Deutschen Startup-Pokal Cybersecurity (2022) ausgezeichnet. Niklas ist Mitglied der Bundesfachkommission Cybersicherheit im Wirtschaftsrat der CDU, wurde 2023 in die Capital 40under40-Liste aufgenommen und ist WHU-MBA (Class of 2019). Seine juristische Laufbahn führte über Amazon Legal, Taylor Wessing Silicon Valley (Beratung US-amerikanischer Unternehmen zum europäischen Datenschutzrecht), Taylor Wessing Deutschland und Bird & Bird in die eigene Kanzlei. Diese Doppelperspektive – aktiver Founder und praktizierender Strafverteidiger – prägt seine Beratung von Startup-Gründern in strafrechtlichen und Governance-Fragen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Bei drohender Krise, Insolvenz oder Ermittlungsverfahren empfehle ich, unmittelbar einen Fachanwalt für Straf- und Insolvenzrecht zu konsultieren. Ein Erstgespräch können Sie über die Kontaktseite buchen.